Steht dem Geschädigten auf Grund einer sach- und fachgerecht durchgeführten Reparatur mit Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungsaufwandes zu, wird dieser Anspruch auf Ersatz sofort fällig. Der Geschädigte kann nicht darauf verwiesen werden, zunächst nur die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert zu erhalten, und erst nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Unfall und Weiterbenutzung des reparierten Fahrzeugs die restlichen Reparaturkosten innerhalb der 130 %-Grenze zu erhalten.

(Leitsatz der Schriftleitung)

AG Dortmund, Urt. v. 22.4.2008 – 428 C 1173/07

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