“Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung dieses Gutes bis zu seinem Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.

Zur Zulässigkeit

Quelle hat in der Sitzung geltend gemacht, dass die Vorlagefrage nicht zulässig sei, weil das vorlegende Gericht darauf hingewiesen habe, dass die zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen nur eine einzige Auslegung zuließen und das deutsche Verfassungsrecht ihm eine Auslegung contra legem untersage. Sollte der Gerichtshof Art. 3 der Richtlinie in einem anderen Sinne auslegen, könnte das vorlegende Gericht seiner Antwort mithin nicht Rechnung tragen.

Hierzu ist daran zu erinnern, dass in einem Verfahren nach Art. 234 EG, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen hat. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (vgl. u.a. Urt. v. 22.6.2006, Conseil général de la Vienne, C-419/04, Slg. 2006, I-5645, Rn 19, und v. 18.7.2007, Lucchini, C-119/05, Slg. 2007, I-6199, Rn 43).

Der Gerichtshof kann die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u.a. Urteile Conseil général de la Vienne, Rn 20, und Lucchini, Rn 44).

Das ist hier nicht der Fall.

Die Ungewissheit, ob es dem nationalen Gericht, nachdem der Gerichtshof eine Vorlagefrage zur Auslegung einer Richtlinie beantwortet hat, möglich ist, das nationale Recht unter Beachtung der vom Gerichtshof entwickelten Grundsätze (vgl. in diesem Sinne Urt. v. 5.10.2004, Pfeiffer u.a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Rn 113 bis 116, und v. 4.7.2006, Adeneler u.a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Rn 110 bis 112) im Licht dieser Antwort auszulegen, kann sich auf die Verpflichtung des Gerichtshofs, über die Frage zu befinden, nicht auswirken. Ein anderes Ergebnis wäre mit dem Zweck der dem Gerichtshof durch Art. 234 EG zuerkannten Befugnisse nicht vereinbar, die im Wesentlichen eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die nationalen Gerichte Gewähr leisten sollen (Urt. v. 6.12.2005, Gaston Schul Douane-expediteur, C-461/03, Slg. 2005, I-10513, Rn 21, sowie v. 10.1.2006, IATA und ELFAA, C-344/04, Slg. 2006, I-403, Rn 27).

Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig.

Zur Beantwortung der Frage

Nach Auffassung des Bundesverbands, der spanischen und der österreichischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften stellt Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie klar, dass nicht nur die Nachbesserung eines vertragswidrigen Verbrauchsguts durch den Verkäufer, sondern gegebenenfalls auch der Austausch dieses Gutes durch ein vertragsgemäßes Verbrauchsgut für den Verbraucher unentgeltlich erfolgen müssen. Das Erfordernis der Unentgeltlichkeit sei ein untrennbares Ganzes, das den Käufer vor drohenden finanziellen Belastungen schützen solle, die ihn von der Geltendmachung seiner Rechte abhalten könnten.

Die deutsche Regierung führt aus, dass der Wortlaut der Richtlinie nicht die Frage regle, ob der Verkäufer im Fall des Austauschs eines vertragswidrigen Verbrauchsguts eine Entschädigung für dessen Nutzung verlangen könne. Bei systematischer Auslegung komme im 15. Erwägungsgrund der Richtlinie ein ganz allgemeiner Rechtsgrundsatz zum Ausdruck, wonach die Frage, wann der Verbraucher die Benutzung eines Verbrauchsguts zu vergüten habe, den Mitgliedstaaten zur Regelung überlassen sei.

Vorab ist daran zu erinnern, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie der Verkäufer dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit haftet, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Verbrauchsguts besteht.

Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie nennt die Ansprüche, die der Verbraucher bei Vertragswidrigkeit des gelieferten Verbrauchsguts gegen den Verkäufer hat. Zunächst kann der Verbraucher die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts verlangen. Kann er die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands nicht erlangen, so kann er in einem zweiten Schritt eine Minderung des...

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