Aus den Gründen: „II. Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zwar kann sich die Beklagte auf die ständige Rspr. des BGH, ausgehend von der Entscheidung des VIII. ZS des BGH in seinem Beschl. v. 22.1.2008, NJW 2008, 1323 = zfs 2008, 288 mit Anmerkung Hansens = AGS 2008, 158 = RVGreport 2008, 148 berufen. Danach ist die Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren unabhängig davon zu berücksichtigen, ob die Geschäftsgebühr nach materiellem Recht vom Prozessgegner zu erstatten ist und ob sie unstreitig geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. Diese Auffassung ist jedoch weder mit dem Wortlaut des RVG vereinbar, noch beachtet sie die Grundsätze des Erstattungsrechts. Ferner ist die Rspr. des BGH im Hinblick auf die Neuregelung in § 15a Abs. 2 RVG nicht mehr anzuwenden.
1. Der VIII. ZS des BGH hat in seinem Beschl. v. 22.1.2008 ausgeführt, dass "die Verfahrensgebühr wegen der in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene Anrechnung eines Teils der bereits vorher entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG (a.F.) von vorn herein nur in gekürzter Höhe" entstehe, so dass "im Rahmen der Kostenfestsetzung auch keine darüber hinausgehende Erstattung in Betracht" komme. Einige Zeilen später ist von einer "von selbst einsetzenden Kürzung" die Rede. Für diese Auffassung findet sich im RVG für die hier nach dem Gegenstandswert abzurechnenden Gebühren keine Stütze. Lediglich in Nr. 3103 VV RVG für die Tätigkeit in sozialgerichtlichen Angelegenheiten ist geregelt, dass sich die als Betragsrahmengebühr ausgestaltete Verfahrensgebühr bei einer vorangegangenen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Verwaltungsverfahren oder im Nachprüfungsverfahren nach einem niedrigeren Gebührenrahmen bestimmt. Hingegen findet sich bei den Gebührenregelungen für die nach dem Gegenstandswert zu berechnenden Gebühren keine dem vergleichbare Bestimmung. Vielmehr ist in Nr. 3100 VV RVG geregelt, dass die Verfahrensgebühr mit einem Satz von 1,3 entsteht, während in Nr. 3101 VV RVG diejenigen Fälle aufgeführt sind, in denen die Verfahrensgebühr nur mit einem Satz von 0,8 anfällt. Der Fall der Anrechnung der Geschäftsgebühr ist hier nicht geregelt.
Im Übrigen wäre die Anrechnungsbestimmung der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG überflüssig, wenn bei vorangegangener vorgerichtlicher Vertretungstätigkeit des Prozessbevollmächtigten die Verfahrensgebühr "von vorn herein nur in gekürzter Höhe" entstehen würde. Außerdem führt die Rspr. des BGH zu nicht überwindbaren Schwierigkeiten in dem in der Praxis nicht seltenen Fall, dass der Prozessbevollmächtigte seinem Auftraggeber für die vorgerichtliche Vertretungstätigkeit keine Geschäftsgebühr berechnet und somit auch von dem ihm gem. § 14 Abs. 1 RVG eingeräumten Recht zur Bestimmung der als Rahmengebühr ausgestalteten Geschäftsgebühr keinen Gebrauch macht. In diesem Fall entsteht nach Auffassung des BGH die Verfahrensgebühr von vorn herein in gekürzter Höhe, ohne dass mangels Berechnung der Geschäftsgebühr durch den Anwalt ersichtlich wäre, in welcher Höhe dann die Verfahrensgebühr anfällt. …
Im Übrigen ist der VIII. ZS des BGH – ohne dies in seinem Beschl. v. 22.1.2008 zu erörtern – von der gefestigten Rspr. des BGH zur vergleichbaren Anrechnung der Geschäftsgebühr in § 118 Abs. 2 S. 1 BRAGO abgewichen.
In seinem Urt. v. 14.9.2004, NJW-RR 2005, 499 = RVGreport 2004, 472 hat der VI. ZS ausgeführt, für die Vertretung der dortigen Klägerin im Schlichtungsverfahren bei einer ärztlichen Schlichtungsstelle sei zwar eine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO angefallen, diese sei jedoch nach § 118 Abs. 2 BRAGO auf die entsprechenden Gebühren im anschließenden gerichtlichen Verfahren anzurechnen. Da diese Vorschrift – insoweit abweichend von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG – die vollständige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Prozessgebühr regelt, hätte dies in Anwendung der Auffassung des VIII. ZS zur Folge, dass dem Prozessbevollmächtigten überhaupt keine Prozessgebühr angefallen sein müsste. Der VI. Zivilsenat des BGH ist jedoch vom Anfall der Prozessgebühr und der nachfolgenden Anrechnung ausgegangen.
In seinem Urt. v. 5.12.1996, NJW 1997, 743 = Rpfleger 1997, 231 hat der IX. Zivilsenat des BGH ausgeführt, dass dann, wenn der Rechtspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO die vom Rechtsanwalt geforderte Vergütung – hier einschließlich einer Prozessgebühr – in voller Höhe festgesetzt und eine nach § 118 Abs. 2 BRAGO in Betracht kommende Anrechnung einer bereits gezahlten Geschäftsgebühr unterlassen habe, die nachträgliche Anrechnung nicht im Wege der Vollstreckungsklage gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss geltend gemacht werden könne. Auch hier geht also der IX. Zivilsenat des BGH von einer vorzunehmenden Anrechnung der Geschäftsgebühr aus und nicht etwa davon, dass die der vollen Anrechnung unterliegende Prozessgebühr erst gar nicht entstanden sei.
Schließlich hat der I. ZS des BGH in seinem Urt. v. 26.4.19...