SGB X § 116 § 118
Leitsatz
1) Konkurrierende Zuständigkeiten von Sozialleistungsträgern und darauf beruhende Regressmöglichkeiten für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (Berufsförderung und Umschulung) können nach einem Unfallereignis des Versicherten nur dann entstehen, wenn diese Maßnahmen nicht im unmittelbaren Anschluss an Leistungen des gesetzlichen Rentenversicherers erforderlich geworden sind (§ 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI).
2) Erst mit diesem Zeitpunkt endet die durch die Leistungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung verdrängte Eintrittspflicht der nur subsidiär eintrittspflichtigen Bundesagentur für Arbeit (§ 22 Abs. 2 S. 1 SGB III)
3) Hat der primär eintrittpflichtige Rentenversicherungsträger mit dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer einen Abfindungsvergleich abgeschlossen, der auch Risiken gegebenenfalls anstehender Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation umfasst, entfaltet dies im Verhältnis zu der später Leistungen zur beruflichen Rehabilitation gegenüber dem Geschädigten erbringenden Bundesagentur weder eine Bindungswirkung mit der Folge, dass ausschließlich die gesetzliche Rentenversicherung für den Leistungseintritt zuständig war und damit auch ein Rückgriff der Bundesagentur für Arbeit ausgeschlossen ist. Ebenso scheitert der Rückgriff der Bundesagentur für Arbeit wegen eines auch für sie im Abfindungsvergleich liegenden Erlassvertrages zu ihren Lasten.
(Leitsätze der Schriftleitung)
BGH, Urt. v. 5.5.2009 – VI ZR 208/08
Sachverhalt
Die klagende Bundesagentur für Arbeit macht gegen die Beklagten Ersatzansprüche aus gem. § 116 SGB X übergegangenem Recht des Versicherten N geltend, der als einer von mehreren Insassen des von dem Beklagten zu 1 geführten und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw bei einem Verkehrsunfall am 18.11.1995 schwer verletzt wurde. Das Fahrzeug war gegen 2.50 Uhr bei schneeglatter Fahrbahn von der Straße abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Die dem Beklagten zu 1 um 6.05 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,24 ‰. N, der nicht angeschnallt war, erlitt u.a. einen knöchernen Kreuzbandausriss rechts, eine Oberschenkelfraktur rechts sowie eine Beckenschaufelfraktur rechts und eine Beckenringfraktur links. Er befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls in der Berufsausbildung zum Heizungs- und Lüftungsbauer. Die Landesversicherungsanstalt Th. (im Folgenden: LVA), die Aufwendungen für Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation von N erbrachte, schloss mit der Beklagten zu 2 Ende 1997/Anfang 1998 einen Abfindungsvergleich, wonach diese unter Berücksichtigung einer hälftigen Mithaftung von N 100.000 DM an die LVA zahlte. Dabei berücksichtigten die Beteiligten das Risiko einer möglichen Frühverrentung – unter Zugrundelegung einer etwaigen monatlichen Rente von 1.800 DM und hieraus erwachsender Gesamtkosten von monatlich 2.700 DM – sowie gegebenenfalls anstehende Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation mit einem Betrag von mindestens 52.500 DM. In der Folgezeit arbeitete N zunächst in seinem erlernten Beruf. Als er auf Grund seiner unfallbedingten Verletzungen dazu nicht mehr in der Lage war, beantragte er am 2.7.2003 beim Arbeitsamt G. die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Nach Einholung eines medizinischen und eines psychologischen Gutachtens finanzierte die Klägerin seine Umschulung zum Ergotherapeuten, wofür sie 49.484,54 EUR aufwandte.
Die Klägerin begehrt Ersatz dieser Kosten und die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich sämtlicher weiterer Schäden. Die Beklagten sind der Auffassung, sämtliche Ansprüche seien durch den zwischen der LVA und der Beklagten zu 2 geschlossenen Vergleich abgegolten. Sie haben eingewandt, die Unfallverletzungen seien überwiegend darauf zurückzuführen, dass N nicht angeschnallt gewesen sei. Überdies habe er gewusst, dass der Beklagte zu 1 vor Antritt der Fahrt erhebliche Mengen Alkohol getrunken gehabt habe. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG die Ansprüche der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, wobei es Einwendungen hinsichtlich Mitverursachung und Mitverschulden dem Nachverfahren vorbehalten hat. Mit der vom BG zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Aus den Gründen
Aus den Gründen: [3] „I. Das BG meint, bereits zum Unfallzeitpunkt seien die Schadensersatzansprüche von N auf alle in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger übergegangen, soweit es denkbar gewesen sei, dass diese auf Grund des Unfallereignisses später einmal Leistungen zu erbringen hätten. Daher seien Schadensersatzansprüche damals auch auf die Klägerin übergegangen. Durch den Vergleich seien nur die auf die LVA übergegangenen Ansprüche abgegolten worden. Das gelte auch hinsichtlich der später von der Klägerin erbrachten Leistungen. Unabhängig davon, ob die LVA und die Klägerin Gesamtgläubiger seien, würden Ansprüche der Klägerin von dem Vergleich nicht erfasst.
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