Aus den Gründen: [5] „Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das BG.
[6] I. Das LG hat ausgeführt: Der Klägerin sei kein Verstoß gegen eine Aufklärungspflicht vorzuwerfen. Folglich bestehe auch kein Schadensersatzanspruch, mit dem die Beklagte gegen den restlichen Mietzinsanspruch aufrechnen könne.
[7] Im Zeitpunkt des hier zu prüfenden Vertragsschlusses sei noch streitig gewesen, ob und ggf. in welchem Umfang überhaupt eine Aufklärungspflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter im Hinblick auf die mit einem Unfallersatztarif verbundenen Risiken habe bestehen können. Dabei sei von besonderem Gewicht für die Beurteilung der Schwierigkeiten, in denen sich beide Vertragsparteien objektiv befunden hätten, dass dieser Streit sich nicht etwa in den Randgefilden der Fachliteratur abgespielt habe, sondern in der aktuellen Rspr. ausgetragen worden sei und unter den Gerichten grundlegende Meinungsverschiedenheiten offenkundig gewesen seien.
[8] Nach der Rspr. des BGH müsse der Autovermieter den Mieter lediglich dann darüber aufklären, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernehme, wenn er dem Unfallgeschädigten einen Tarif anbiete, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liege und dadurch die Gefahr bestehe, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernehme. Unter welchen Voraussetzungen die Überschreitung als Ursache für die erwähnte Gefahr einzuordnen sei, bleibe unklar. Insbesondere bleibe offen, unter welchen Voraussetzungen eine vorwerfbare Verkennung der objektiven Pflichtenlage anzunehmen sei. Vielmehr werde das vertragsrechtlich erforderliche Verschulden als von dem Pflichtenverstoß indiziert unterstellt. Zum Ausgleich für diese Vernachlässigung des Verschuldens müssten die Anforderungen an den objektiven Pflichtenverstoß entsprechend hoch angesetzt werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nicht nur den Autovermietern, sondern auch der Gesamtheit der Versicherer die Erstattungsproblematik bekannt gewesen sei. Deshalb liege es außerordentlich nahe, nicht nur dem einzelnen Vermieter die Folgen seines “Informationsvorsprungs’ belastend zuzurechnen, sondern ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Versicherungen die Möglichkeit zur Schaffung von Klarheit nicht genutzt hätten. Dies alles führe zu dem Ergebnis, dass der vom BGH allgemein umschriebene Pflichtenverstoß erst dann anzunehmen sei, wenn der Normaltarif um mehr als 30 % überschritten sei.
[9] Das sei hier nicht der Fall. Der zum Vergleich heranzuziehende Normaltarif betrage 2.017,24 EUR zuzüglich MWSt. Er errechne sich im Hinblick darauf, dass die Parteien bei Vertragsschluss von einer Mindestreparaturdauer von einer Woche ausgegangen seien unter Zugrundelegung des Schwacke-Automietpreisspiegels 2003 – aus einer Wochenpauschale (sieben Tage) von 657 EUR zuzüglich neun Tagen à 145 EUR = 1.305 EUR, einer Wochenpauschale für die Vollkaskoversicherung von 147 EUR sowie neun Tagen Vollkaskoversicherung à 21 EUR = 189 EUR und 32 EUR für Zustellung und Abholung sowie 10 EUR für den Zusatzfahrer. Dies ergebe eine Bruttosumme von 2.340 EUR, somit einen Nettobetrag von 2.017,24 EUR. Dieser weiche von den von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten um weniger als 30 % ab. Eine Aufklärungspflicht der Klägerin habe deshalb nicht bestanden.
[10] II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.
[11] 1. Das BG geht rechtsfehlerhaft davon aus, eine Aufklärungspflicht der Klägerin auf mögliche Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des angebotenen Unfallersatztarifs könne erst dann angenommen werden, wenn der zwischen den Parteien vereinbarte Unfallersatztarif den Normaltarif um über 30 % übersteige.
[12] a) Nach § 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB trifft den Vermieter vor Vertragsschluss grundsätzlich eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Mieter über Umstände und Rechtsverhältnisse mit Bezug auf die Mietsache, die – für den Vermieter erkennbar – von besonderer Bedeutung für den Entschluss des Mieters zur Eingehung des Vertrages sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben erwartet werden kann. Das Bestehen der Aufklärungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Person des Mieters und dessen für den Vermieter erkennbare Geschäftserfahrenheit oder Unerfahrenheit (Senatsurteile BGHZ 168, 168, 172 f. und v. 16.2.2000 – NJW 2000, 1714, 1718 m.w.N.).
[13] b) Der Senat hat ausgehend von diesen Grundsätzen das Bestehen einer Aufklärungspflicht des Autovermieters gegenüber dem Mietinteressenten über mögliche Probleme bei der Abrechnung der Mietwagenkosten mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners aus folgenden Gründen bejaht:
[14] Der an der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs interessierte Unfallgeschädigte geht für den Vermieter erkennbar davon aus, dass die Mietwagenkosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung, die ihm gegenüber dem Grunde nach zu d...