BGB § 241 Abs. 2 § 311 Abs. 2 Nr. 1 § 280 Abs. 1
Leitsatz
Bietet der Mietwagenunternehmer dem Unfallgeschädigten einen besonderen für Unfallersatzfahrzeuge entwickelten Tarif an, der über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht daher die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht den vollen Tarif erstattet, so muss er den Mieter darüber aufklären (Fortführung der Senatsurt. v. 28.6.2006 – XII ZR 50/04 – NJW 2006, 2618, BGHZ 168, 168 und v. 24.10.2007 – XII ZR 155/05 – NJW-RR 2008, 470).
BGH, Urt. v. 25.3.2009 – XII ZR 117/07
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Autovermieterin, verlangt von der Beklagten Zahlung restlicher Mietwagenkosten.
Mit Vertrag vom 2.6.2005 mietete die Beklagte nach einem Verkehrsunfall, bei dem ihr Fahrzeug beschädigt worden war, von der Klägerin – ausgehend von einer Reparaturdauer von ca. einer Woche – ein Ersatzfahrzeug zu dem von der Klägerin angebotenen sog. Unfallersatztarif. Die Parteien vereinbarten eine Haftungsbeschränkung und einen Bring- und Holdienst der Klägerin. Darauf, dass die Durchsetzung des Unfallersatztarifs gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen volle Haftung für den Unfall unstreitig ist, auf Schwierigkeiten stoßen könnte, wies die Klägerin die Beklagte nicht hin.
Die Klägerin stellte der Beklagten, die den Mietwagen am 17.6.2005 zurückgegeben hatte, für die Mietdauer von sechzehn Tagen Kosten in Höhe von 2.902,32 EUR (2.502 EUR zuzüglich 16 % MWSt: 400,32 EUR) in Rechnung. Hierauf zahlte die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als Streithelferin beigetreten ist, an die Klägerin 1.083 EUR. Die Beklagte zahlte weitere 400,32 EUR (die in der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer). Mit der Klage macht die Klägerin den noch offenen Rechnungsbetrag von 1.419 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten geltend. Die Beklagte verlangt widerklagend Rückzahlung zuviel bezahlter Mehrwertsteuer in Höhe von 250,94 EUR. Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe es pflichtwidrig unterlassen, auf die zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Regulierung der Mietwagenkosten durch die Streithelferin hinzuweisen. Die Klägerin habe deshalb nur Anspruch auf Mietwagenkosten in Höhe der von der Streithelferin gezahlten 1.083 EUR (netto) zuzüglich der auf diesen Betrag entfallenden Mehrwertsteuer.
Das AG hat der Klage in Höhe von 314,68 EUR nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Widerklage der Beklagten hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das LG das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung weiterer 1.104,32 EUR (1.419 EUR – 314,68 EUR) nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Kosten (93,25 EUR) verurteilt. Dagegen wenden sich die Beklagte und ihre Streithelferin mit der vom LG zugelassenen Revision.
Aus den Gründen
Aus den Gründen: [5] „Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das BG.
[6] I. Das LG hat ausgeführt: Der Klägerin sei kein Verstoß gegen eine Aufklärungspflicht vorzuwerfen. Folglich bestehe auch kein Schadensersatzanspruch, mit dem die Beklagte gegen den restlichen Mietzinsanspruch aufrechnen könne.
[7] Im Zeitpunkt des hier zu prüfenden Vertragsschlusses sei noch streitig gewesen, ob und ggf. in welchem Umfang überhaupt eine Aufklärungspflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter im Hinblick auf die mit einem Unfallersatztarif verbundenen Risiken habe bestehen können. Dabei sei von besonderem Gewicht für die Beurteilung der Schwierigkeiten, in denen sich beide Vertragsparteien objektiv befunden hätten, dass dieser Streit sich nicht etwa in den Randgefilden der Fachliteratur abgespielt habe, sondern in der aktuellen Rspr. ausgetragen worden sei und unter den Gerichten grundlegende Meinungsverschiedenheiten offenkundig gewesen seien.
[8] Nach der Rspr. des BGH müsse der Autovermieter den Mieter lediglich dann darüber aufklären, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernehme, wenn er dem Unfallgeschädigten einen Tarif anbiete, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liege und dadurch die Gefahr bestehe, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernehme. Unter welchen Voraussetzungen die Überschreitung als Ursache für die erwähnte Gefahr einzuordnen sei, bleibe unklar. Insbesondere bleibe offen, unter welchen Voraussetzungen eine vorwerfbare Verkennung der objektiven Pflichtenlage anzunehmen sei. Vielmehr werde das vertragsrechtlich erforderliche Verschulden als von dem Pflichtenverstoß indiziert unterstellt. Zum Ausgleich für diese Vernachlässigung des Verschuldens müssten die Anforderungen an den objektiven Pflichtenverstoß entsprechend hoch angesetzt werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nicht nur den Autovermietern, sondern auch der Gesamtheit der Versicherer die Erstattungsproblematik bekannt gewesen sei. Deshalb liege es außerordentlich nahe, nicht nur dem einzelnen Vermieter die Folgen seines “Informationsvorsprungs...