Aus den Gründen: „… Im Ansatz zutreffend hat das LG zunächst einen Versicherungsfall bejaht. § 6 der SV-ELW 2002 verlangt für den Versicherungsfall “Gebäudeschaden durch Erdfall’ (§ 2 lit. d SV-ELW 2002) einen “naturbedingten Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen’. Mit dem geotechnischen Gutachten steht fest, dass dies hier der Fall ist.
Der Sachverständige Dr. N hat plausibel und überzeugend dargelegt, dass man in der Geologie unter einem Erdfall einen “infolge unterirdischer Auslaugung von Salz und Gips durch plötzlichen Einsturz an der Erdoberfläche entstehenden Trichter mit einem Durchmesser bis zu mehreren Metern’ versteht. Die geologische Formation des Salinarröt, in welchem das Haus des Klägers stünde, sei “prädestiniert für die Ausbildung von Erdfällen, da inselartig vorhandene Gipse durch Kontakt zum Schicht- und Grundwasser auslaugten und Hohlräume hinterließen, über denen das Deckgebirge durchbräche’. Eine solche Gipsauslaugung bis zu einer Erdtiefe von 6 m konnte der Sachverständige für das Klägeranwesen auch tatsächlich feststellen.
Sei der Erdfall – wie hier – mit einem Gebäude überbaut, bildeten sich zunächst “Risse, der Beton- bzw. Natursteinfußboden reißt bzw. zerbricht und/oder die Pflasterung senkt sich ab. Der Einbruchsschlot befindet sich mit großer Wahrscheinlichkeit unter dem Fußboden bzw. der östlichen Außenmauer; er kann also nicht bis zur Geländeoberkante durchschlagen. Der Einsenkungstrichter verbreitert sich und erfasst größere Bereiche (z.B. hier den gepflasterten Gang zwischen den Häusern). Über die Einsenkung in der Pflasterung dringt zunehmend Wasser in den Untergrund; die Auslaugung schreitet im Zuge des sich progressiv entwickelnden, in mehreren Phasen abgelaufenen und weiterhin ablaufenden Erdfalls fort.’ Nur wegen der Überbauung des Einbruchschlots “kann dieser nicht bis zur Geländeoberkante durchschlagen und als plötzliches Ereignis eintreten’.
Die Auffassung der Beklagten, sie sei nicht entschädigungspflichtig, weil es wegen des progressiven Charakters des Erdfalls an einem plötzlichen Elementarschaden fehle, ist nicht tragfähig; sie findet insbesondere in den Versicherungsbedingungen keine Grundlage.
Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der sich bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbar verfolgten Zwecks und Sinnzusammenhangs darum bemüht, das Bedingungswerk zu erfassen ( … ) erschließt sich das von der Beklagten offenbar zu Grunde gelegte Verständnis nicht, dass Ersatz nur dann geleistet werden soll, wenn der Erdfall – der naturbedingte Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen – unmittelbar und sofort zum Gebäudeschaden führt.
Die Bedingungen der Beklagten (SV-ELW 2002) enthalten gerade keine Einschränkung auf einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der versicherten Gefahr “Erdfall’ und dem Gebäudeschaden. Nach dem Wortlaut – als Ausgangspunkt jeder Auslegung – fordert § 2 SV-ELW 2002 nur, dass die versicherten Sachen “durch’ einen Erdfall beschädigt werden. Damit genügt für den Versicherungsnehmer erkennbar der bloße Ursachenzusammenhang ohne jede weitere qualifizierende Beschränkung, um die Ersatzpflicht des Versicherers auszulösen.
Aus der Definition des Erdfalls in § 6 SV-ELW 2002 kann sich dem Versicherungsnehmer nichts anderes erschließen, weil sich der – als plötzliches Ereignis zu verstehende – “Einsturz’ allein auf den Erdboden bezieht. Die von der Beklagten vertretene Sichtweise, der Einsturz des Erdbodens müsse sich unmittelbar und sofort (auch) auf die versicherte Sache auswirken, wird hiervon nicht gestützt.
Verstärkt wird diese Einschätzung durch den Blick auf die von der Beklagten mit der Berufungsbegründung als vermeintlich gleich gelagert angeführte Regelung des – wegen der Überführung der gesetzlichen in vertragliche Versicherungsverhältnisse mit Ablauf des 30.6.1994 außer Kraft getretenen – B-W Elementarschäden-Versicherungs-Gesetzes (= BadEISchG). Nach § 4 Abs. 2 lit. b BadEISchG konnte die Gebäudeversicherung ihre Haftung für mittelbare Elementarschäden ausschließen oder beschränken. Von dieser Möglichkeit hatte die B Gebäudeversicherung in § 1 ihrer auf Grund der Ermächtigung des § 8 Abs. 1 BadEISchG erlassenen Satzung vom 5.5.1984 i.S.d. Ausschlusses mittelbarer Schäden Gebrauch gemacht. Die Gebäudeversicherung haftete folglich nur für Schäden an einem versicherten Objekt, die nachweislich auf der unmittelbaren Einwirkung eines in § 1 BadEISchG genannten Elementarereignisses beruhten und dessen unmittelbare Folge waren … Dass dieses die Haftung des Versicherers begrenzende Unmittelbarkeitserfordernis nur der ausdrücklichen Sonderregelung in Baden-Württemberg geschuldet war, verkennt die Berufung … Im Ergebnis hat es damit dabei zu bleiben, dass der vom Kläger angezeigte Gebäudeschaden vom Grund her einen Versicherungsfall i.S.d. Versicherungsbedingungen darstellt.
Nicht zu beanstanden ist auch die (weitere) Überlegung des LG, der Versicherungsfall sei nicht mit der Bildung des ...