Diese begrüßenswerte Entscheidung stellt mit aller Deutlichkeit klar, dass in einem Fall, in dem zwischen dem Vorfall und der Blutprobenentnahme ein zur Einholung einer telefonischen richterlichen Anordnung ausreichender Zeitraum von zwanzig Minuten vergeht, die Verwertbarkeit der Blutuntersuchung faktisch die Aufhebung des Richtervorbehalts in § 81a Abs. 2 StPO zur Folge haben dürfte. Zutreffend geht das OLG davon aus, dass die danach willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug ein Verwertungsverbot nach sich zieht.

Dr. Hans Jürgen Bode

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