Endgültige Ruhe zur Frage des Rückkaufswerts wird wohl erst einkehren, wenn die in Betracht kommenden Ansprüche der Versicherungsnehmer verjährt sind, weshalb die Frage des Verjährungseintritts von besonderer Bedeutung ist.
Nach h.M. beginnt die einschlägige 5-jährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG a.F. mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Vertrag gekündigt bzw. beitragsfrei gestellt wurde. Nach a.A. soll die Verjährung erst mit Kenntnis vom Anspruch, also frühestens mit Veröffentlichung der BGH-Entscheidungen vom 12. Oktober 2005 beginnen. Eine höchstrichterliche Klärung dieser Rechtsfrage steht noch aus.
Auf der Grundlage der h.M. sind bei Kündigung bzw. Beitragsfreistellung bis einschließlich 2003 Ansprüche spätestens zum 31.12.2008 verjährt. Im Übrigen, d.h. bei späterer Einstellung der Beitragszahlung, ist in Bezug auf Ansprüche auf Auszahlung des Mindestrückkaufswerts bzw. Gutschrift einer beitragsfreien Mindestversicherungssumme zu beachten, dass sich die Zillmerung im Wesentlichen nur in den ersten drei Jahren auf den Rückkaufswert bzw. die beitragsfreie Versicherungssumme auswirkt. Für bis zur Änderung der Bedingungen in 2001 abgeschlossene Verträge bedeutet dies, dass derzeit – soweit Ansprüche noch nicht rechtshängig sind – allenfalls noch die in 2004 vorzeitig beendeten Verträge von der BGH-Rechtsprechung profitieren können. Denn im Falle späterer Beendigung übersteigt der Rückkaufswert bzw. die beitragsfreie Versicherungssumme regelmäßig die vom BGH verfügten Mindestwerte.
Hinsichtlich der Verträge, die auf der Grundlage der in 2001 geänderten Bedingungen geschlossen wurden, bedarf es zunächst der Klärung, ob die neuen Bedingungen unwirksam sind (s.o.). Bejahendenfalls können derzeit, d.h. bis Ende 2009, hinsichtlich aller im Jahr 2004 und später beendeten Verträge Ansprüche der Versicherungsnehmer bestehen, soweit Rückkaufswert bzw. beitragsfreie Versicherungssumme hinter den vom BGH vorgegebenen Mindestwerten zurückbleiben.
Für künftige Rechtsstreitigkeiten sind die Übergangsregelungen des EGVVG zu beachten. Gem. Artikel 3 Abs. 1 EGVVG gelten nämlich die neuen Verjährungsregelungen, insbesondere also die grds. kenntnisabhängige 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB, für sämtliche Ansprüche, die am 01.01.2008 noch nicht verjährt waren. In Relation zur 5-jährigen Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. VVG a.F. wird die kürzere 3-Jahresfrist des § 195 BGB allerdings erst vom 01.01.2008 an berechnet (Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 EGVVG). Läuft die 5-Jahresfrist nach § 12 Abs. 1 VVG a.F. aber früher ab als die Frist nach § 195 BGB, so tritt Verjährung mit Ablauf der 5-Jahresfrist ein (Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 VVG). Hierzu folgendes Beispiel:
Eine im Jahr 2005 abgeschlossene Lebensversicherung wurde zum 30.09.2006 gekündigt, ein Rückkaufswert war auf Grund der Verrechnung der Beiträge mit den Abschlusskosten nicht entstanden. Die Verjährung eines ggf. bestehenden Anspruchs auf einen Mindestrückkaufswert begann damit zum 31.12.2006 und würde gem. § 12 I VVG a.F. mit Ablauf des 31.12.2011 enden. Demgegenüber endet die ab dem 01.01.2008 laufende 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB bereits mit Ablauf des 01.01.2011, so dass dieser frühere Zeitpunkt maßgeblich für den Verjährungseintritt ist. Sollte der Berechtigte allerdings erst jetzt Kenntnis von seinem Anspruch erlangen und auch zuvor im Hinblick auf die fehlende Kenntnis nicht grob fahrlässig gehandelt haben, würde die 3-Jahresfrist des § 195 BGB erst Ende 2009 zu laufen beginnen (§ 199 Abs. 1 BGB) und Ende 2012 ablaufen. In diesem Fall wäre die früher endende 5-Jahresfrist nach § 12 Abs. 1 VVG a.F. maßgeblich, würde mithin Verjährung zum Ablauf des Jahres 2011 eintreten.