Im Rahmen des Arbeitsrechtsschutzes ist es umstritten, ob eine nach Erhalt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Vertretungsmandats entfaltete außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Deckungsschutz der Rechtschutzversicherung (RSV) seines Auftraggebers erfasst ist. Dies wird nach der Vorschrift des § 17 ARB 2000, der das Verhalten des Versicherten nach Eintritt des Rechtschutzfalls regelt, beurteilt. Nach § 17 Abs. 5c) cc) dieser ARB hat der Versicherungsnehmer – "soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, … alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte."
Hieraus wird von einer Auffassung, auf die sich die RSV berufen, gefolgert, dass die Erteilung eines Auftrags zur außergerichtlichen Vertretung in Kündigungsschutzstreitigkeiten zu einer unnötigen Erhöhung der Anwaltskosten führt und damit der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit verletzt, so LG München I AGS 2005, 365; AG München JurBüro 2004, 427 sowie AG Düsseldorf JurBüro 2004, 426 mit Anm. Enders für die Geschäftsgebühr nach der BRAGO; ebenso für die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG LG Hamburg RVGreport 2008, 439 (Hansens) = JurBüro 2008, 488 = AGS 2008,419 m. Anm. Henke und JurBüro 2006, 649 = AGS 2006, 574 = zfs 2007, 168 m. Anm. Hansens; AG Düsseldorf AGS 2005, 578; AG Hamburg-St. Georg AGS 2006, 310 und 311; AG Essen NJW-RR 2007, 24.
Die Gegenauffassung verneint eine Obliegenheitspflichtverletzung des Versicherungsnehmers in einem solchen Fall, so LG Köln JurBüro 2007, 423 und JurBüro 2008, 199; AG München JurBüro 2007, 591; AG Essen-Steele AGS 2005, 468 = JurBüro 2005, 585 = AnwBl. 2005, 655 mit Anm. Eckert; AG Velbert AnwBl. 2006,771; AG Hamburg-Harburg JurBüro 2007, 421 m. Anm. Kitzmann.
Nunmehr hat sich der BGH zu dieser Frage geäußert:
In dem unter dem Aktenzeichen IV ZR 352/07 vor dem BGH geführten Revisionsverfahren ging es ebenfalls um den Anspruch gegen eine Rechtschutzversicherung wegen der Anwaltsvergütung für ein Vertretungsmandat und die anschließende gerichtliche Vertretung in einer Kündigungsschutzangelegenheit. Bereits mit der Terminsladung vom 22.5.2009 hatte der IV. ZS des BGH den Parteien folgenden rechtlichen Hinweis erteilt:
Zitat
Die dem Versicherungsnehmer aufgegebene Obliegenheit, … soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
cc) … alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte’, ist möglicherweise wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und das Leitbild der §§ 6,62 VVG a.F. nach § 307 BGB unwirksam. Das Anwaltsverschulden dürfte dem Versicherungsnehmer unter keinem Gesichtspunkt zuzurechnen sein, soweit es um einen Verstoß gegen diese Obliegenheit geht.“
In der mündlichen Verhandlung v. 15.7.2009 hat nach der Darstellung der "Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle AG", einer Partei dieses Rechtsstreits, der VRiBGH Terno dann ausführlich dargelegt, die gegenteilige Auffassung der beklagten Rechtsschutzversicherung werde vom Senat nicht geteilt, die genannte Klausel in den ARB sei wohl wegen Verstoßes gegen § 307 BGB nichtig. Nach kurzer Beratung haben dann die Vertreter der Beklagten die Klageforderung anerkannt.
Damit hat die beklagte RSV zwar ein grundlegendes Urteil des BGH vermieden. Gleichwohl können nunmehr die Versicherungsnehmer und ihre Rechtsanwälte bei den Instanzgerichten auf diese Auffassung des IV. ZS des BGH hinweisen und die Gerichte veranlassen, der – wenn auch nicht in Urteilsform niedergelegten – Auffassung des BGH zu folgen. Die zitierte Verfügung des BGH und die Revisionsreplik der Klägerin hat die "Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle AG" auf ihrer Homepage www.anwvs.de zum Abruf zur Verfügung gestellt.