Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten seit 1.7.2003 eine Risikolebens- und eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Im Versicherungsantrag beantwortete sie Fragen nach Krankheiten in den ersten 5 Jahren bezüglich solcher der Atmungsorgane und Stoffwechsel-Erkrankungen mit "nein", die Frage nach Erkrankungen der Haut (auch Allergien) mit "ja". Verneint wurde die Frage nach regelmäßiger Medikamenteneinnahme in den letzten 5 Jahren sowie die Frage nach Behandlungen in den letzten 5 Jahren. Zu Frage 1.10 gab die Klägerin erläuternd an, sie leide seit Geburt an Neurodermitis und gab als Behandler Herrn Dr. B an sowie die Medikamente "L" und "D".

Im Mai 2006 wurde bei der Klägerin eine Brustkrebs-Erkrankung festgestellt. Sie wurde operiert, absolvierte eine Chemotherapie und Bestrahlungen und war vom 1.6. bis 31.12.2006 bedingungsgemäß berufsunfähig.

Nachdem sie Antrag auf entsprechende Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung gestellt hatte, holte die Beklagte Auskünfte ein, aus denen sich ergab, dass die Klägerin ab 1998 von Dr. F wiederhol u.a. wegen Asthma bronchiale behandelt worden war, beides mit entsprechender Medikamentenverordnung. Daraufhin erklärte die Beklagte den Rücktritt und focht beide Verträge wegen arglistiger Täuschung an.

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