Aus den Gründen: „ … 1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. …
[10] Das LG hat bereits gänzlich unbeachtet gelassen, dass sich der Beschwerdeführer bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung im Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG bewegt. Das OLG hat dies zwar erkannt, allerdings führt das Berufungsurteil zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers.
[11] a) Die Garantie der freien Berufsausübung schließt die Freiheit ein, das Entgelt für berufliche Leistungen frei mit den Interessenten auszuhandeln (vgl. BVerfGE 106, 275 <298>; 114, 196 <244>; 117, 163 <181>). Zwar wird die Vertragsfreiheit auch durch das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet (vgl. BVerfGE 65, 196 <210>; 74, 129 <151 f.>). Betrifft eine gesetzliche Regelung jedoch die Vertragsfreiheit gerade im Bereich der beruflichen Betätigung, die ihre spezielle Gewährleistung in Art. 12 Abs. 1 GG gefunden hat, so scheidet die gegenüber anderen Freiheitsrechten subsidiäre allgemeine Handlungsfreiheit als Prüfungsmaßstab aus (vgl. BVerfGE 117, 163 <181>).
[12] b) Die angegriffenen Entscheidungen berühren den Schutzbereich der Berufsfreiheit. Regelungen und diese umsetzende Entscheidungen, die die Vergütung für die berufliche Tätigkeit festlegen, weisen unmittelbaren Berufsbezug auf (vgl.BVerfGE 83, 1 <13>; 101, 331 <347>). Das BVerfG hat darüber hinaus bereits entschieden, dass die gerichtliche Aberkennung eines vertraglichen Gebührenanspruchs wegen vermeintlicher Unbestimmtheit der Vergütungsvereinbarung einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit darstellt (vgl. BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Ersten Senats v. 12.8.2002 – 1 BvR 328/02 –, NJW 2002, S. 3314). Nichts anderes gilt, wenn – wie hier – der Honoraranspruch auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 BRAGO – heute findet sich eine inhaltsgleiche Regelung in § 3a Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz <RVG>) – durch richterlichen Gestaltungsakt reduziert wird.
[13] c) Das OLG hat bei Auslegung und Anwendung von § 3 Abs. 3 BRAGO zwischen der Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers (aa) und den potenziell betroffenen gegenläufigen Belangen (bb) den von Verfassungs wegen gebotenen verhältnismäßigen Ausgleich verfehlt (cc).
[14] aa) Die durch den Grundsatz der freien Advokatur gekennzeichnete anwaltliche Berufsausübung unterliegt unter der Herrschaft des Grundgesetzes der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen Rechtsanwalts (vgl. BVerfGE 110, 226 <251 f.>). Dem entspricht, dass auch Rechtsanwälte das Entgelt für ihre beruflichen Leistungen frei aushandeln können (vgl. BVerfGE 117, 163 <181>). Dabei lässt auch beim Abschluss von Vergütungsvereinbarungen der zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien regelmäßig auf einen durch den Vertrag hergestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren hat (vgl. BVerfGE 81, 242 <254>; 103, 89 <100 f.>). Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers durch die Abänderung des vereinbarten Honorars gewichtig.
[15] (1) Der Schutz der berufsbezogenen Vertragsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG wird nicht deshalb infrage gestellt, weil der Abschluss von Vergütungsvereinbarungen in einem Umfeld stattfinden muss, das es dem Rechtsanwalt erschwert, seine Honorarvorstellungen durchzusetzen (vgl. BVerfGE 118, 1 <19>). Abgesehen davon, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen grundsätzlich nicht unterschritten werden dürfen (vgl. § 49b Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung <BRAO>), erlangt bei Vereinbarung eines höheren Honorars faktisch die Leitbildfunktion der gesetzlichen Gebührenordnung maßgebliche Bedeutung (vgl. BVerfGE 118, 1 <19>). Denn der Mandant wird typischerweise davon ausgehen, dass mit den gesetzlichen Gebühren die anwaltliche Leistung dem Aufwand entsprechend abgegolten wird und sich vor Abschluss einer Vergütungsvereinbarung fragen, mit welcher besonderen Leistung die Abweichung von den gesetzlichen Gebühren gerechtfertigt sein soll. Außerdem erhält der Mandant selbst bei erfolgreichem Abschluss der Angelegenheit auch in Strafsachen nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen seines Verteidigers erstattet (vgl. § 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozessordnung <StPO>i.V.m. § 91a Abs. 2 der Zivilprozessordnung <ZPO>).
[16] (2) Die Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit wird daran deutlich, dass die angegriffenen Entscheidungen den vertraglichen Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers nicht nur der Höhe nach erheblich reduzieren, sondern auch den Charakter der Vereinbarung gleich in zweifacher Weise umgestaltet haben.
[17] Dies gilt zunächst mit Blick auf den Gegenstand der Vergütung. Beim Abschluss einer Vergütungsvereinbarung treffen die Parteien eine Vereinbarung mit Blick auf das konkrete Mandat und bew...