FahrlG §§ 8 Abs. 2, 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 6 Abs. 1; 21 Abs. 2, 11 Abs. 1; FeV § 29 Abs. 1 § 31; VwVfG § 49 Abs. 2 S. 2 § 48 Abs. 4 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5
Leitsatz
Straftaten, die dazu führen, dass Prüflingen ohne ordnungsgemäße Führerscheinprüfung die Fahrerlaubnis erteilt wurde, sind mit den Aufgaben und der Stellung als Fahrlehrer und Fahrschulinhaber schlichtweg unvereinbar und wiegen sehr schwer. Sie sind bereits für sich betrachtet ein erheblicher Anhaltspunkt für seine Unzuverlässigkeit.
(Leitsatz der Schriftleitung)
VG Göttingen, Beschl. v. 5.6.2009 – 1 B 88/09
Sachverhalt
Der Antragsteller ist seit 1975 Inhaber des Fahrlehrerscheins für die Klassen 1, 2, 3 (zunächst als Bundeswehr-Fahrlehrererlaubnis und seit 5.7.1985 als Allgemeine Fahrlehrererlaubnis) und seit 1980 Inhaber von Fahrschulerlaubnissen für Fahrschulen in z.Zt. N. (Hauptbetriebsstelle) und H. (Zweigstelle). Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Göttingen vom 22.1.2009 wurde er wegen Bestechung in fünf Fällen und Urkundenfälschung in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen, in fünf Fällen dem D. jeweils 500,00 EUR gezahlt zu haben, damit dieser Fahrschülern des Antragstellers ohne ordnungsgemäße Führerscheinprüfung eine Fahrerlaubnis erteilte. Bei den Prüflingen habe es sich überwiegend um Bundesligafußballspieler aus Brasilien gehandelt. Ferner habe er in elf Fällen Unterschriften von Prüflingen in Fahrschulunterlagen gefälscht und gefälschte Ausbildungsnachweise bei der Führerscheinprüfung vorgelegt. Er habe die gefälschten Unterlagen auch der Fahrerlaubnisbehörde und den Finanzbehörden zur Prüfung vorgelegt. Dieser Sachverhalt wurde laut Urteilsbegründung auf Grund eines entsprechenden Geständnisses des Antragstellers festgestellt.
Mit Bescheid vom 3.3.2009 – dem Antragsteller am 4.3.2009 zugestellt – widerrief die Antragsgegnerin dessen Fahrlehrererlaubnis (Ziff. 1) und Fahrschulerlaubnis (Ziff. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Widerrufsentscheidungen an (Ziff. 3). Der Antragsteller wurde aufgefordert, innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides seinen am 5.7.1985 ausgestellten Fahrlehrerschein und seine Urkunde über die Fahrschulerlaubnis für die Hauptniederlassung in N. abzugeben (Ziff. 4), die in der Erlaubnisurkunde aufgeführten Betriebs- und Schulräume binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides zu schließen und nicht mehr für Fahrschulzwecke zu nutzen (Ziff. 5). Für den Fall, dass der Antragsteller den Aufforderungen zu Ziff. 4 und 5 nicht fristgerecht nachkomme, drohte die Antragsgegnerin ihm jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR an (Ziff. 6). Zur Begründung führte sie aus, der Antragsteller habe sich unter Berücksichtigung seiner strafrechtlichen Verurteilung als unzuverlässig i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Fahrlehrergesetz (FahrlG) bzw. § 11 Abs. 1 Nr. 1 FahrlG erwiesen, weshalb gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 FahrlG seine Fahrlehrererlaubnis und gem. § 21 Abs. 2 FahrlG seine Fahrschulerlaubnis zwingend zu widerrufen seien.
Hiergegen hat der Antragsteller fristgerecht Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.
Aus den Gründen
Aus den Gründen: „ … II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
Er ist gem. § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO zulässig. Dabei legt die Kammer den Antrag gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sachgerecht dahin aus, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur insoweit beantragt wird, als die im angefochtenen Bescheid getroffenen Anordnungen tatsächlich sofort vollziehbar sind. Dies ist nur bei den zu Ziff. 1 und 2 getroffenen Widerrufsentscheidungen der Fall. Nur für diese wurde in Ziff. 3 des Bescheides die sofortige Vollziehung angeordnet, nicht dagegen für die zu Ziff. 4 und 5 getroffenen Anordnungen. Diese sind auch nicht auf Grund gesetzlicher Regelung sofort vollziehbar (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Nichts anderes gilt für die zu Ziff. 6 erfolgte Zwangsgeldandrohung. Gem. § 64 Abs. 4 Nds. SOG haben Rechtsbehelfe gegen die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln zwar keine aufschiebende Wirkung. Dies setzt jedoch einen unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Grundverwaltungsakt voraus (§ 64 Abs. 1 Nds. SOG), an welchem es für die in Ziff. 4 und 5 getroffenen Anordnungen fehlt.
Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Fahrlehrer- und Fahrschulerlaubnis in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. Sie hat darauf abgestellt, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung seiner erheblichen Pflichtverletzungen als Fahrlehrer nicht mehr die Gewähr dafür biete, Fahrschüler ordnungsgemäß auszubilden. Die damit verbundene erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit erfordere es, seine weitere Tätigkeit als Fahrlehrer sofort zu unterbinden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers scheitert das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nicht daran, dass die Antragsgegnerin bereits seit April 2008 Kenntnis ...