24. El., Verlag C.H. Beck, 109 Seiten, 23,00 EUR, ISBN 978-3-406-59067-2
Die 24. El. des Handbuchs reichert zunächst – nach einer Neufassung des Sachverzeichnisses – das Kap. 1 um neuere, insbesondere höchstrichterliche Rspr aus dem Jahr 200, zu den Sparten Zivil-, Verfahrens-, Kostenrecht, Haftung und Bildung von Haftungsquoten, Straf- und Ordnungswidrigkeiten- sowie Versicherungsrecht an. Besonders hingewiesen sei auf die neue Rspr des BFH, derzufolge Renten, die den Wegfall der Barunterhaltspflicht ausgleichen sollen, nicht der Einkommenssteuer unterliegen, auf das U. d. BGH v. 5.6.2009 zur Ersatzfähigkeit von Abschleppkosten, den Beschl. des BVerfG v. 11.8.2009 zur Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für automatische Videoüberwachungen zur Geschwindigkeitsmessung und schließlich auf das Urt. des LG Münster v. 2.8.2009 zur Quotierung bei grober Fahrlässigkeit nach den neuen VVG.
Das Herzstück der El. ist die Neubearbeitung des Kap. 20 über die Unfallverletzungen und ihre medizinischen Folgen durch Schelter. Der Verf. führt im Abschnitt über die allgemeine Verletzungslehre zunächst in die Biomechanik ein und gibt einen Überblick über die allgemeinen Verletzungsarten. Im Anschluss daran wendet er sich den am häufigsten bei Verkehrsunfällen auftretenden Verletzungsbildern, gegliedert nach Verletzungen der oberen Extremitäten, der Wirbelsäule, der unteren Extremitäten, Verletzungen am Rumpf, der Sinnesorgane und dem Schädelhirntrauma zu. Des Weiteren geht er auf besondere Verletzungsarten wie HWS-Beschleunigungsverletzung, psychische Unfallfolgen und Verletzungen des Kindes ein. In einem weiteren Abschnitt befasst er sich mit der medizinischen Begutachtung von Unfallverletzungen und liefert schließlich im Form eines Glossars eine "Übersetzung" medizinischer Fachausdrücke.
Der Verkehrsjurist bekommt hier allenthalben wertvolle Informationen an die Hand, die ihm zu einem leichteren Zugang zu Attesten, ärztlichen Befundberichten und medizinischen Gutachten verhelfen können. Ein gesteigertes Interesse können Schelters – nicht immer unkritisch zu lesenden – Ausführungen zu HWS-Beschleunigungsverletzungen, mit denen sich der Verkehrsrechtsanwalt im Alltag nach wie vor häufig abplagen muss, beanspruchen. Seine Ansicht, eine Unbedenklichkeitsgrenze von 8 bis 10 km/h könne zwar einen wichtigen, aber keinen absoluten beweiskräftigen Hinweis auf die Unfallbedingtheit eines HWS-Syndroms liefern, entspricht der herrschenden, vom BGH vorgegebenen, Bewertungspraxis. Ob eine besondere Sitzposition des Geschädigten beim Heckaufprall sowie ein Überraschungsmoment für die Entstehung posttraumatischer Beschwerden irrelevant sind, wozu der Verf. tendiert, ist derzeit wohl noch nicht ausdiskutiert. Irritierent wirkt Schelters Geringschätzung für neurootologische Untersuchungen. Er will die Neurootologen praktisch aus der Begutachtung von HWS-Beschleunigungsverletzungen verbannen. Insgesamt wird das Grundwerk aber durch die Aktualisierung eines seiner beiden nicht juristischen Teile durchaus aufgewertet.