BGB §§ 844 Abs. 2 S. 1, 1601, 1626, 1631
Grundsätze zur Bemessung der Unterhaltspflicht sowie Mithilfepflicht des Unterhaltsgeschädigten bei den Haushaltstätigkeiten.
(Leitsatz des Einsenders)
OLG Oldenburg, Urt. v. 14.8.2009 – 6 U 118/09
Die Parteien streiten um den Ersatz eines Barunterhalts- und Haushaltsführungsschadens nach dem Tode ihrer Mutter bei einem Verkehrsunfall. Die Haftung der Beklagten für den von ihrem Versicherungsnehmer verursachten Schaden ist unstreitig.
Die 1987 geborene Klägerin zu 1) war im Zeitpunkt des Unfalls Schülerin und lebte bei ihren Eltern. Der 1981 geborene Kläger zu 2) war Student und hat sein Studium 2006 abgeschlossen. Die Klägerin zu 1) hat ihr Studium im Jahre 2007 aufgenommen. Der Vater der Kläger ist selbständiger Landwirt und betreibt Schweinemastbetriebe. Die bei dem Verkehrsunfall getötete Mutter der Kläger war Inhaberin eines der Betriebe, an einem weiteren war sie in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt. Die Eheleute hatten intern vereinbart, dass sich die Mutter allein um den Haushalt einschließlich der Kindererziehung und der Gartenarbeit kümmern sollte, während der Vater die gesamte Arbeitsleistung in den landwirtschaftlichen Betrieben übernehmen sollte. Beide Kläger erhielten nach dem Tode der Mutter von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Halbwaisen- und Hinterbliebenenrente. Die Parteien streiten darum, ob den Klägern nach dem Tode der Mutter unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens der Eltern ein Anspruch auf Barunterhalt und der Klägerin unter Beachtung eigener Tätigkeiten im Haushalt ein Anspruch auf Naturalunterhalt zusteht. Weiterhin streiten die Parteien über den Arbeitszeitbedarf im Haushalt und die Schadenshöhe sowie über das Feststellungsinteresse hinsichtlich der Klägerin zu 1) bezüglich entgangenen Barunterhalts- und Betreuung auf Grund des Todes ihrer Mutter. Das LG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben; hinsichtlich des Feststellungsbegehrens hat es wegen fehlenden Feststellungsinteresses die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Beklagten wendet sich gegen den zugesprochenen Barunterhaltsschaden und führt hierzu aus, dass der Mutter keine Einnahmen auf Grund der Absprache der Eltern der Kläger zugeflossen seien, damit auch ein Barunterhaltsanspruch der Kläger nicht bestanden habe. Ein Haushaltsführungsschaden habe der Klägerin nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zugestanden. Die Höhe des Haushaltsführungsschadens sei unzutreffend ermittelt worden. Die Klägerin zu 1) wendet sich gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens. Die Berufung der Beklagten wurde für teilweise gerechtfertigt erklärt, die der Klägerin zu 1) wurde zurückgewiesen.
Aus den Gründen:
“Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagte als Teilgläubiger keinen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz in Form eines Barunterhalts in Höhe der vom LG zugesprochenen Beträge (Klägerin zu 1): 25.967,40 EUR; Kläger zu 2): 15.465,53 EUR) gem. § 844 Abs. 2 S. 1 BGB.
Die Haftung der Beklagten für die den Klägern aus dem Tode ihrer Mutter entstandenen Schäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Differenzen bestehen allein hinsichtlich der Höhe eines den Klägern zustehenden Schadensersatzes, einer etwaigen Bedürftigkeit der Kläger und einer (notwendigen) Vorteilsanrechnung.
Den Klägern steht der jeweils geltend gemachte Barunterhaltsschaden nicht zu.
Da die Mutter infolge Vereinbarung mit ihrem Ehemann allein durch Naturalunterhalt ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkam, der Barunterhalt demgegenüber vom Vater der Kläger zu leisten war, steht den Klägern der geltend gemachte Barunterhalt nicht zu, sodass die Klage insoweit abzuweisen war. Die Kläger haben auch nicht behauptet, dass ihre getötete Mutter zu Lebzeiten zu ihrem Barunterhalt beigetragen hat, und in welchem Umfang das geschehen ist.
In der Familie haben beide Elternteile ihren Kindern Unterhalt zu gewähren (§§ 1601 ff., 1626 Abs. 1 BGB). Dieser Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf und besteht nicht nur in den mit Geld zu beschaffenden Sachgütern, sondern auch in den persönlichen Dienst und Hilfeleistungen, wie sie im Besonderen die Mutter ihren Kindern erbringt. Barunterhalt sowie Natural/Betreuungsunterhalt sind absolut gleichwertig.
Nach § 844 Abs. 2 BGB hat der Schädiger in dem Umfang Ersatz zu leisten, in dem der Getötete zur Unterhaltsgewährung verpflichtet gewesen wäre. Maßgeblich ist also der gesetzlich geschuldete, nicht der tatsächlich geleistete Unterhalt. Der Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflicht hängt dabei von den Lebensumständen und den persönlichen Bedürfnissen ab. Der Umfang eines zu leistenden Barunterhalts bestimmt sich bei einer intakten Ehe grundsätzlich nach dem gesamten Einkommen beider Ehegatten und dem dadurch geprägten Lebensstil (vgl. BGH VersR 1985, 365 ff., VI ZR 71/83 in juris Rn 14). Die Eheleute K waren allerdings gem. §§ 1356, 1360, 1360a BGB berechtigt, die Art und Weise der gegenseitigen Unt...