„I. Die Antragstellerin ist Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen C.. Das Finanzamt teilte dem Antragsgegner im Oktober 2010 mit, dass die Antragstellerin für die Zeit von Juli 2009 bis Juli 2011 Kraftfahrzeugsteuer für das genannte Fahrzeug nicht entrichtet habe und bat, das Fahrzeug von Amts wegen abzumelden.
Nach Anhörung forderte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Bescheid v. 16.11.2010 auf, innerhalb von 14 Tagen eine Einzahlungsquittung über die gezahlte Kraftfahrzeugsteuer vorzulegen oder ihr Fahrzeug unter Vorlage des Fahrzeugbriefs, des Fahrzeugscheins bzw. der Zulassungsbescheinigungen Teil I und II sowie der Kennzeichenschilder abzumelden. Für den Fall, dass die Antragstellerin dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkomme, drohte ihr der Antragsgegner die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs an. Zugleich wurden als Kosten für den Bescheid 30,– EUR festgesetzt.
Die Antragstellerin hat hiergegen am 15.12.2010 Klage erhoben (6 A 250/10) und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat der Antragsgegner mit weiterem Bescheid v. 27.1.2011 die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs der Antragstellerin angeordnet; auch hiergegen hat die Antragstellerin Klage erhoben (6 A 48/11).
Das VG hat auf den Antrag der Antragstellerin festgestellt, dass ihre unter dem Aktenzeichen 6 A 250/10 anhängige Klage gegen den Bescheid v. 16.11.2010 aufschiebende Wirkung entfalte. Es handele sich bei dem Bescheid bereits aufgrund seiner formalen Ausgestaltung um einen – von der Antragstellerin auch so verstandenen – belastenden Verwaltungsakt, der nach der vom Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich bekräftigten Auffassung ein “Erstbescheid’ sein solle, mit dem der Antragstellerin bestimmte Handlungspflichten auferlegt sowie Zwangsmittel angedroht worden seien. Da der Antragsgegner diesen Bescheid als Maßnahme des unmittelbaren Zwangs ansehe und ihn kraft Gesetzes (§ 64 Abs. 4 Nds. SOG) für sofort vollziehbar erachte, könne die Antragstellerin hiergegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO beantragen. Der Antrag sei auch begründet, weil der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Es fehle nämlich an einer Rechtsgrundlage dafür, die Antragstellerin unter Androhung des unmittelbaren Zwangs auf der Grundlage des Nds. SOG aufzufordern, entweder die nachträgliche Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer nachzuweisen oder ihr Fahrzeug selbst abzumelden. Die Zwangsabmeldung eines Fahrzeugs wegen rückständiger Kraftfahrzeugsteuer einschließlich des hierbei einzuhaltenden Verfahrens sei (bundes-)rechtlich abschließend in § 14 KraftStG geregelt. Danach sei der betroffene Halter vor Erlass des Abmeldungsbescheides zwar gem. § 28 VwVfG anzuhören; der Erlass eines “zwischengeschalteten’, vom Antragsgegner als “Erstbescheid’ bezeichneten Verwaltungsakts, mit dem dem Halter nach ergebnisloser Anhörung, aber vor Erlass des eigentlichen Abmeldungsbescheides zunächst noch bestimmte Handlungspflichten auferlegt werden, sei dagegen nicht von § 14 KraftStG gedeckt. Ein Rückgriff auf landesrechtliche Vorschriften über die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsakten scheide aus, so dass für die im angefochtenen Bescheid enthaltene Androhung des unmittelbaren Zwangs ebenfalls kein Raum sei. Hierfür bestehe auch kein Bedürfnis, weil es sich bei der Zwangsabmeldung eines Fahrzeugs nicht um ein – zuvor anzudrohendes – Zwangsmittel i.S.d. polizeirechtlichen Vorschriften, sondern um eine spezielle, bundesrechtlich normierte “Vollstreckungsregelung’ handele, durch die die Zulassungsbehörden unmittelbar – ggf. unter Inanspruchnahme von Polizei- oder Vollziehungsbeamten – zur Einziehung des Fahrzeugscheins und zur Entstempelung des amtlichen Kennzeichens ermächtigt würden. Aus diesem Grund greife die vom Antragsgegner für anwendbar gehaltene Vorschrift des § 64 Abs. 4 Nds. SOG im vorliegenden Fall nicht ein und sei zur Klarstellung festzustellen, dass die von der Antragstellerin erhobene Klage gegen den Bescheid aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) habe. Auch für die vom Antragsgegner festgesetzten Verwaltungskosten fehle es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, weil es sich bei dem Bescheid v. 16.11.2010 nicht um eine “sonstige Anordnung nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz’ i.S.d. Gebührenziffer 254 des Gebührentarifs zur GebOSt, sondern – wie dargelegt – um eine von diesem Gesetz nicht gedeckte Maßnahme handele. Anderweitige Gebührentatbestände, die die angesetzten Kosten rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich, so dass dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin auch insoweit zu entsprechen gewesen sei.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen diesen Beschl. des VG Osnabrück v. 7.4.2011 – 6 B 86/10 keinen Erfolg. Das vom Senat gem. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO allein zu prüfende Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine Änderung des erstinstanzlichen Beschl. nicht.
Das VG hat in nachvol...