Leitsatz
In Fällen, in denen die Kraftfahrzeugsteuer nicht entrichtet worden ist, hat das Finanzamt das Ermessen bei der örtlichen Zulassungsbehörde eine Abmeldung des Fahrzeugs von Amts wegen zu beantragen.
Sachverhalt
Das Finanzamt hatte aufgrund von Kraftfahrzeugsteuerrückständen und erfolglosen Vollstreckungsbemühungen gegen den zwischenzeitlich mittellosen Fahrzeughalter bei der örtlichen Zulassungsbehörde beantragt den Fahrzeugschein einzuziehen und die amtlichen Kennzeichen des betroffenen Fahrzeugs zu entstempeln. Der Fahrzeughalter wehrte sich gegen diese Abmeldung von Amts wegen mit der Begründung, er habe beim Finanzamt den Erlass der Kraftfahrzeugsteuer beantragt, da ihm das Finanzamt die "Erstattung von Mehrwertsteuer" aus vorherigen Jahren verweigere. Über diesen Antrag habe die Finanzverwaltung bisher nicht entschieden. Er verlangte die Abmeldung seines Fahrzeugs zurückzunehmen oder zumindest auszusetzen. Im Übrigen werde durch die Abmeldung seine Existenz vernichtet.
Entscheidung
Nach § 14 Abs. 1 KraftStG hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit, bei der Zulassungsbehörde einen Antrags auf Abmeldung von Amts wegen zu stellen, wenn die für das entsprechende Fahrzeug festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer nicht entrichtet worden ist. Hierbei ist es eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung ein solches Verfahren anzustoßen. Im vorliegenden Falle eines säumigen und mittellosen Fahrzeughalters bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Ermessensentscheidung, eine Abmeldung von Amts wegen anzustoßen. Auch der Umstand, dass die Finanzverwaltung bisher nicht über den vorliegenden Antrag auf Erlass der Kraftfahrzeugsteuer entschieden hat, steht der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nicht entgegen. Das Finanzamt hatte bei der Ermessensausübung die Erfolgsaussichten des Antrags geprüft und Aussichten auf Erfolg nicht erkannt. Auf die Frage, ob der Antrag der Finanzverwaltung an die Zulassungsbehörde, ein Fahrzeug von Amts wegen abzumelden, bereits einen Verwaltungsakt darstellt, hatte der Senat festgestellt, dass diese Prüfung nicht erforderlich sei. Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs eines Verwaltungsaktes, bei dem Zweifel an der Rechtmäßigkeit nahezu ausgeschlossen werden könnten, könne auch bei Gericht keinen Erfolg haben.
Hinweis
Aus Sicht der Praxis bleibt festzuhalten, dass der Finanzverwaltung mit dem § 14 KraftStG eine scharfe Waffe zur Durchsetzung ihrer Interessen an die Hand gegeben ist. Hier kann die Finanzbehörde bei der Zulassungsbehörde beantragen (§ 14 Abs. 1 KraftStG) das Fahrzeug, für das die Kraftfahrzeugsteuer nicht entrichtet worden ist, von Amts wegen abzumelden. Nach § 14 Abs. 2 KraftStG hat das Finanzamt sogar selber die Möglichkeit, ein solches Kfz abzumelden; in der Praxis eher der Ausnahmefall. Festzuhalten bleibt, dass hier für die Beitreibung verhältnismäßig kleiner Kraftfahrzeugsteuerbeträge dem Fahrzeughalter die steuerauslösende Nutzung des Steuersubjekts "Fahrzeug", den Betrieb auf öffentlichen Straßen, entzogen werden kann. Eingedenk der Folgen, die der faktische Entzug der Nutzung eines Kfz oder die bloße Möglichkeit eines solchen für den Menschen hat, erscheint es geboten, die Kraftfahrzeugsteuer stets als vorrangige Schuld zu betrachten.
Link zur Entscheidung
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2008, 2 V 937/08