Das bekl. Unternehmen mit Sitz in F. verfolgte den Zweck, das Sondereigentum ihrer Gesellschafter zu vermieten. Mit der gesamten Verwaltung und Abwicklung der Mietverhältnisse hatte die Bekl. die M. GmbH mit Sitz in L. beauftragt. Die Kl. waren Mieterinnen einer Wohnung der Beklagten in M. Vor dem AG H machten sie Ansprüche aus dem beendeten Mietverhältnis geltend. Die Bekl. ließ sich in diesem Rechtsstreit von einem Rechtsanwalt mit Kanzlei in L. vertreten. Dieser reiste zu dem Verhandlungstermin an, was Reisekosten i.H.v. 521,91 EUR auslöste.

Im Kostenfestsetzungsverfahren machte die Bekl. gegen die überwiegend unterlegenen Kl. auch diese Terminsreisekosten ihres auswärtigen Prozessbevollmächtigten geltend. Der Rechtspfleger des AG hat die Terminsreisekosten abgesetzt. Die hiergegen von der Bekl. erhobene sofortige Beschwerde hatte beim LG H keinen Erfolg. Der BGH hat in seiner auf die zugelassene Rechtsbeschwerde der Bekl. ergangenen Entscheidung die Terminsreisekosten dem Grunde nach für notwendig angesehen.

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