Das Zwischenverfahren ist das Verfahrensstadium zwischen Einspruchseinlegung und der (im OWi-Verfahren nicht förmlichen) Entscheidung des Gerichts, dass das Hauptverfahren durchgeführt werden soll – diese wird in der Regel durch die Terminsbestimmung getroffen. Hierdurch wird die Entlastung von Gericht und Staatsanwaltschaft bezweckt. Der Beitrag gibt anhand von zehn Gliederungspunkten einen Überblick über die wichtigsten Fragen in diesem Zusammenhang und schließt mit einigen grundsätzlichen Tipps ab.

1. Zweck des Zwischenverfahrens

Das Zwischenverfahren hat eine Art Filterfunktion: Es soll vermeiden, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften mit Verfahren belastet werden, die erst gar nicht in den Bereich der Sachentscheidung kommen können oder die noch nicht aufgeklärt sind.[2] In der Praxis allerdings hat das Zwischenverfahren nur an den wenigsten Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten die Bedeutung, die der Gesetzgeber ihm zugedacht hat. Dies liegt sicher zum Großteil an der zahlenmäßigen Belastung aller Beteiligter durch Ordnungswidrigkeitenverfahren – diese Situation führt oft zu einem bloßen "Weiterverfügen" der jeweiligen Akten, ohne dass die gebotene Prüfung der Sache stattfindet. Aufgabe des Verteidigers ist es hier natürlich, den Beteiligten die Filterfunktion ins Bewusstsein zu bringen und so die eigenen Verteidigungschancen zu erhöhen.

2. Einspruchseinlegung als Beginn des Zwischenverfahrens

Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen und damit die gerichtliche Prüfung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe veranlassen. Wie dargestellt beginnt hierdurch das Zwischenverfahren. Der Einspruch ist gem. § 67 OWiG schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde innerhalb von 2 Wochen nach der Zustellung des Bußgeldbescheids einzulegen. Die Falschbezeichnung des Einspruchs ist unschädlich (§ 300 StPO i.V.m. § 67 Abs. 1 S. 2 OWiG). Zweifel daran, ob eine Erklärung des Betroffenen als Einspruch zu werten ist, muss die Behörde durch Rückfrage bei dem Betroffenen beheben.[3] In der Praxis wichtig ist der beschränkte Einspruch – sei es in Form der beschränkten Einlegung oder auch in Form der Teilrücknahme als nachträgliche Beschränkung.[4]

3. Prüfung der Wirksamkeit des Einspruchs

Ist der Einspruch nicht wirksam eingelegt, so verwirft die Verwaltungsbehörde den Einspruch gem. § 69 Abs. 1 S. 1 OWiG als unzulässig. Eine Sachentscheidung darf dann nicht mehr stattfinden.[5] Unwirksam ist der Einspruch zunächst, wenn er nicht den gesetzlichen Anforderungen an Form und Frist (§ 67 OWiG) genügt. Auch wenn er bedingt eingelegt wird und die Bedingung auf ein künftiges ungewisses Ereignis abstellt, ist der Einspruch unwirksam.[6] Reine Rechtsbedingungen sind dagegen unschädlich.[7] Zuständig für die Prüfung des Einspruchs ist stets die Behörde, die den angefochtenen Bußgeldbescheid erlassen hat – es kommt also nicht etwa darauf an, welche Behörde eigentlich zuständig gewesen wäre oder bei welcher Behörde der Einspruch eingegangen ist.[8]

Zusammenfassend wird also seitens der Verwaltungsbehörde hinsichtlich des Einspruchs insbesondere geprüft:

Form,
Frist,
unzulässige Bedingung,
Befugnis zur Einspruchseinlegung durch Dritte, wie Verteidiger, gesetzliche Vertreter oder sonst Bevollmächtigte,[9]
Verhandlungsfähigkeit des Betroffenen,[10]
Rücknahme und Verzicht.[11]

Die meisten Probleme im Rahmen von Verwerfungsentscheidungen bereiten die Fälle der Nichteinhaltung der Einspruchsfrist. Systematisch vorrangig zu prüfen ist hier die Frage, wann die wirksame Zustellung erfolgt ist. Sodann kann das Fristende bestimmt werden. Ist danach dann bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ein ansonsten alle Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllender Einspruch zu spät eingegangen, so ist der Einspruch zu verwerfen. Kann der Zeitpunkt der Einspruchseinlegung nicht festgestellt werden, so ist im Zweifel zugunsten des Betroffenen von der Rechtzeitigkeit des Einspruchs auszugehen[12] (Beispiel: Defekte Uhr am Eingangsfaxgerät oder am Nachtbriefkasten). Bleibt aber zweifelhaft, ob der Einspruch überhaupt eingegangen ist, so trägt das Risiko der Feststellbarkeit insoweit der Betroffene, so dass der Einspruch ohne weitere existierende Klärungsmöglichkeiten als unzulässig zu verwerfen ist.[13] Um diese Fragen für sich selbst hinreichend klar prüfen zu können, sollte der Verteidiger auch in diesen Fällen unbedingt Akteneinsicht (siehe hierzu unter 6.) nehmen und die Akte z.B. genau daraufhin prüfen, ob sie irgendwelche Hinweise enthält, aus denen sich ergibt, dass der Einspruchsschriftsatz sich ggf. einmal bei der Akte befunden hat.

Verfahrensmäßig ist bei der verwaltungsbehördlichen Verwerfungsentscheidung zu beachten, dass diese wie folgt beschaffen sein muss:

Bescheidform, § 50 Abs. 1 S. 2 OWiG,
mit Begründung versehen, § 34 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG,
mit Belehrung dahin versehen, dass ein befristeter Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG möglich ist, § 50 Abs. 2 OWiG,
durch fö...

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