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zfs 09/2013, § 323c StGB als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB

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BGB § 823 Abs. 2; StGB § 323c

Leitsatz

§ 323c StGB ist ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB.

BGH, Urt. v. 14.5.2013 – VI ZR 255/11

Sachverhalt

Der klagende Gerichtsvollzieher macht gegenüber der Alleinerbin des im Verlauf des Revisionsverfahrens verstorbenen früheren Bekl. einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen einer Schussverletzung geltend, die ihn der Sohn des Bekl. während einer vom früheren Bekl. beauftragten Räumung einer Wohnung zugefügt hat. Der Sohn des früheren Bekl. stand zeitweilig unter Betreuung. Er hatte eine krankhafte Persönlichkeitsstörung entwickelt, die dazu geführt hatte, dass er Gegenstände sammelte, die die gesamte von ihm und seinem Vater bewohnte Immobilie vollgestellt hatten. Der frühere Bekl. erwirkte gegen seinen Sohn einen Räumungstitel und beauftragte den Kl. mit der Räumung. Nachdem der Kl. einen Teil der Räumung vorgenommen hatte, klingelte er an der Haustür, die ihm der frühere Bekl. öffnete. Der hinter ihm stehende Räumungsschuldner stieß seinen Vater beiseite und schoss auf den Oberkörper des Kl. mit einer halbautomatischen Pistole, die er am Morgen vor dem Eintreffen des Kl. seinem Vater gezeigt hatte. Der Kl. wurde dabei schwer verletzt.

Der Kl. hat den früheren Bekl. für die Tat mitverantwortlich gehalten und auf Zahlung von Schmerzensgeld (mindestens 20.000 EUR) und den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch genommen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das BG hat unter Abänderung des erstinstanzlichen Urt. den Bekl. mit seinem Sohn zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000 EUR und vorgerichtlicher Kosten verurteilt. Die Revision des Bekl. blieb erfolglos.

2 Aus den Gründen:

[5] "… Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das BG hat mit Recht eine Haftung des Bekl. aus §§ 823 Abs. 2 BGB i...

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