Zahlreiche Fahrzeuge auf Deutschlands Straßen sind finanziert bzw. geleast. Insbesondere bei Leasingfahrzeugen handelt es sich regelmäßig um Neufahrzeuge. Diese stellen einen erheblichen Wert dar. Der Leasinggeber verpflichtet den Leasingnehmer regelmäßig zum Abschluss eines Vollkaskoversicherungsvertrags. Nichts anderes geschieht durch die finanzierende Bank, wenn nicht nur Neufahrzeuge, sondern häufig auch Altfahrzeuge finanziert werden. Auch hier wird dann regelmäßig zur Absicherung des Sicherungsgutes der Abschluss einer Vollkaskoversicherung vorgeschrieben. Mithin besteht bei zahlreichen Kraftfahrzeugen zugleich eine Vollkaskoversicherung.

Im Kaskobereich finden allein die vertragsrechtlichen Ansprüche Anwendung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer. Gemäß A.2.1.1 AKB 2008 ist in der Kaskoversicherung das Fahrzeug gegen Beschädigung oder Zerstörung versichert. Versicherungsschutz besteht nach A.2.3 bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges durch Unfälle. Im Hinblick auf den Sachverständigen heißt es unter A.2.8 wie folgt:

"Sachverständigenkosten"

Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.“

Das Bestimmungsrecht des Sachverständigen liegt mithin bei der Versicherung. Regelmäßig führt dies dazu, dass die Versicherung nur diejenigen Sachverständigen mit der Schadensfeststellung beauftragt, die sich ihrem eigenen Regelwerk unterworfen haben.[27]

[27] Vgl. Becker, Wird die Schadenregulierung nach dem 50. Verkehrsgerichtstag für den Geschädigten fairer?, a.a.O.

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