Auch das Gutachten im Rahmen der Vollkaskoversicherung dient zum einen der Beweissicherung und zum anderen der Festlegung der Höhe des Schadens. Insoweit ist zu verweisen auf A.2.7.1 AKB 2008. Dort heißt es wie folgt:

"Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:

a) Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes nach A.2.6.6, wenn sie uns dies durch Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.7.1

b) Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes (s. A.2.6.6 und A.2.6.7).“

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