Da im Kaskobereich regelmäßig der Versicherer den Sachverständigen beauftragt, ist die Haftungsfrage zunächst im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu diskutieren. Da der Versicherer den Sachverständigen seinem Bedingungswerk unterwirft, wird es beim Versicherer regelmäßig am Schaden fehlen, weil das Gutachten dem Interesse des Versicherers entspricht. Dies schon deshalb, weil er sehenden Auges Gutachten produziert, die jedenfalls gemessen an der höchstrichterlichen Rechtsprechung häufig fehlerhaft sind. Von daher stellt sich die Frage, ob im Bereich des Kaskoschadens der geschädigte Versicherungsnehmer ggf. Schadenersatzansprüche gegenüber dem Sachverständigen geltend machen kann, den die Versicherung beauftragt hat. Die Frage wird davon abhängen, ob der Versicherungsnehmer im Kaskobereich in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen ist. Der BGH hat schon sehr früh[34] ausgeführt:

"Der BGH hat zwar in einer Reihe von Entscheidungen die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Vertrags davon abhängig gemacht, ob Wohl und Wehe dieses Dritten dem Vertragspartner des Schutzpflichtigen anvertraut war."

Der BGH hat dann im Hinblick auf einen beauftragten Sachverständigen Folgendes ausgeführt:

"Es kommt häufig vor, dass Auftraggeber ein Gutachten nicht nur zur eigenen Belehrung bestellen, sondern um von ihm gegenüber Dritten Gebrauch zu machen. Muss der Sachverständige mit einer solchen Verwendung des Gutachtens rechnen, dann kann er auch dem Dritten für die Richtigkeit des Gutachtens haftbar sein, sofern die zu schützende Personengruppe objektiv abgrenzbar ist."

Wenn mithin der Kaskoversicherer ein Gutachten in Auftrag gibt, welches er selbstredend der weiteren Schadenregulierung zugrunde legen wird, so ist der beauftragte Sachverständige nach dieser Rechtsprechung jedenfalls gegenüber dem Versicherungsnehmer haftbar, wenn dieser ein Gutachten erstellt, welches fehlerhaft ist und die Fehlerhaftigkeit beim Versicherungsnehmer schließlich zu einem Schaden führt. In einer weitergehenden Entscheidung aus dem Jahre 1994[35] hat der BGH den Gutachtenvertrag dahin ausgelegt, dass für den Beklagten aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber auch Schutzpflichten zugunsten des Klägers erwachsen sind. Für die Haftung genüge es, dass dem Beklagten bekannt war, dass sein Wertgutachten für einen (potenziellen) Käufer bestimmt war.

Wenn mithin im Rahmen des Versicherungsvertragsrechts oder aber auch im Rahmen des Schadensmanagements der Versicherung ein Sachverständiger ein Gutachten erstellt, welches nicht den Vorgaben der Rechtsprechung entspricht, so stellt sich in beiden Fällen die Frage nach der Haftung des Sachverständigen, wenn dem Geschädigten hierdurch ein Schaden entsteht.

[34] Vgl. Urt. v. 23.1.1985 – IV a ZR 66/33, NJW RR 1986, 484, 485.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?