Gegen den Betr. wurde wegen Führens eines Kfz mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr eine Geldbuße von 500 EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt (Atemalkoholkonzentration 0,52 mg/l). Auf den Einspruch des Betr. sprach ihn das AG frei. Zur Begründung führte das AG im Wesentlichen Folgendes aus:

"Der Betr. wurde einer Verkehrskontrolle unterzogen durch den Zeugen ….Dessen Aussage zufolge … war nicht sicher, ob die Kontrolle genau um 4.30 h stattfand oder einige Minuten später – entgegen Polizeivermerk vorn 13.7.2011 … Eine … Messung mit dem … gültig geeichten Messgerät Evidential ergab zum Zeitpunkt der 1. Messung um 4.50 h eine Atemalkoholkonzentration von 0,521 mg/l und bei einer 2. Messung um 4.53 h eine Atemalkoholkonzentration von 0,526 mg/l."

Da der Zeuge nicht sicher bekunden konnte, ob die Kontrolle genau um 4.30 h oder einige Minuten später erfolgte, war zugunsten des Betr. nicht auszuschließen, dass zwischen Trinkende und 1. Messung keine Wartezeit von 20 Minuten eingehalten worden war. Vorliegend lag jedoch der gemessene Wert weit über dem Grenzwert von 0,25 mg/l. Daher bedurfte es der Klärung durch ein Sachverständigengutachten, ob Messung und Messergebnis trotz der Nichteinhaltung der Wartezeit von 20 Minuten verwertbar waren durch einen die eventuellen Schwankungen ausschließenden Sicherheitsabschlag.

Nach den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptvorhandlung war jedoch nicht auszuschließen, dass der hohe gemessene Wert durch einen sog. Sturztrunk vor der Kontrolle bedingt gewesen sein könnte. Vor dem Hintergrund, dass keine Erkenntnisse über das Trinkverhalten des Betr. kurz vor der Kontrolle vorlagen, war zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass kurz vor der Kontrolle ein solcher Sturztrunk stattgefunden hatte.“

Mit der gegen diese Entscheidung geführten Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts.

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