" … Die … Fahrerlaubnisentziehung kann rechtlich schon deshalb keinen Bestand haben, weil der AG vorliegend nicht nach § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Kraftfahreignung des ASt. ausgehen durfte. Nach Satz 1 dieser Regelung darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dies setzt allerdings voraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Anforderung eines solchen Gutachtens vorlagen, diese insb.anlassbezogen und verhältnismäßig war, und für die Weigerung, das Gutachten beizubringen, bzw. für dessen nicht fristgerechte Vorlage kein ausreichender Grund bestand. Nur im Falle einer grundlosen Weigerung bzw. Nichtvorlage ist nämlich die Vermutung berechtigt, der Fahrerlaubnisinhaber wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen (vgl. zu Vorstehendem auch BVerwG, u.a. Urt. v. 11.12.2008 – 3 C 26.07, NJW 2009, 1689, [wie Urt. v. gleichen Tag – 3 C 38.07, zfs 2009, 233] und v. 12.3.1985 – 7 C 26.83, DÖV 1985, 785; ferner BayVGH, Urt. v. 7.5.2001 – 11 B 99.2527, [zfs 2001, 523 =] NZV 2001, 494, sowie Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 11 Rn 22, m.w.N.)."
Dies zugrunde legend hat der AG die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führende Feststellung der Fahrungeeignetheit des ASt. offensichtlich zu Unrecht daraus hergeleitet, dass dieser der auf § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b FeV gestützten Anordnung v. 19.2.2013 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht innerhalb der ihm spätestens bis zum 22.3.2013 gesetzten Frist nachgekommen ist.
Zwar unterliegt es keinen durchgreifenden Bedenken, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens vorliegend erfüllt waren. Gemäß § 46 Abs. 3 FeV sind die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend anzuwenden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kfz ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Nach § 13 S.1 Nr. 2 Buchst. b FeV ist von der Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Die danach für eine Gutachtenanordnung nach § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b FeV zumindest erforderlichen zwei Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss liegen im Fall des ASt. vor, weil neben der mit Urteil des AG W. v. 8.11.2012 geahndeten Trunkenheitsfahrt v. 8.2.2012 bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,92 Promille auch noch die Trunkenheitsfahrt v. 22.3.2003 bei einem Blutalkoholgehalt von 1,26 Promille, weswegen der ASt. mit Urteil des AG M. v. 29.8.2003, verurteilt worden war, berücksichtigt werden durfte. Letztere Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr gem. § 316 StGB war, da die hierfür nach § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVG maßgebliche Tilgungsfrist von zehn Jahren, die mit dem am 29.8.2003 erlassenen Urteil des AG Merzig zu laufen begann, erst am 29.8.2013 abläuft, noch verwertbar.
Es bestehen allerdings berechtigte Zweifel daran, ob das von dem AG danach in der Sache zu Recht geforderte medizinisch-psychologische Fahreignungsgutachten auch den sich aus § 11 Abs. 6 FeV ergebenden formellen Anforderungen genügt, insb. die Fristsetzung für die Beibringung dieses Gutachtens ausreichend bemessen war. Eine angemessene Frist setzt dabei voraus, dass dem Betroffenen unter Berücksichtigung der regionalen Umstände und der üblichen Terminstände der jeweiligen amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung eine fristgerechte Vorlage des geforderten Gutachtens zuzumuten und möglich ist (vgl. etwa Thüringer OVG, Beschl. v. 19.9.2011, 2 EO 487/11, VRS 122, 297; ferner Driehaus, Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenauffälligkeit, DAR 2006, 7).
Hiervon ausgehend spricht Vieles dafür, dass die Zeitspanne, die dem ASt. vorliegend für die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens eingeräumt worden ist, zu kurz bemessen war, weil die dem Antragsteller aufgrund der ihm am 22.2.2013 zugestellten Anordnung des Antragsgegners v. 19.2.2013 gesetzte Vorlagefrist bereits mit dem 22.3.2013 endete, ein Begutachtungstermin bei der als Begutachtungsstelle für Fahreignung amtlich anerkannten P. GmbH allerdings erst für den 27.3.2013 vereinbart werden konnte. Das geforderte Gutachten hätte von dem Antragsteller, der nach Aktenlage sein Einverständnis mit einer Begutachtung durch die P. GmbH unverzüglich erklärt hat, daher von vorneherein nicht innerhalb der von dem AG gesetzten Frist beigebracht werden können. Zwar hat der AG insofern geltend gemacht, es ...