ZPO § 91 Abs. 1
Leitsatz
Detektivkosten, die einer Partei zur Beschaffung von Beweismitteln (hier: zur Feststellung des Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten) entstehen, können zu den erstattungsfähigen Kosten i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO gehören. Das ist allerdings nur der Fall, wenn das Beweismittel im Rechtsstreit verwertet werden darf. Daran fehlt es, soweit die Kosten auf Erstellung eines umfassenden personenbezogenen Bewegungsprofils mittels eines Global Positioning System [GPS]-Geräts beruhen, eine punktuelle persönliche Beobachtung aber ausgereicht hätte.
BGH, Beschl. v. 15.5.2013 – XII ZB 107/08
Sachverhalt
Der Kl. war rechtskräftig zur Zahlung nachehelichen Unterhalts i.H.v. monatlich 680 EUR an die Bekl. verurteilt worden. In jenem Verfahren hatte die Bekl. geltend gemacht, ihre Beziehung zu einem anderen Mann sei beendet. Später hatte sie die Beziehung jedoch fortgesetzt. Mit seiner vor dem AG – FamG – erhobenen Abänderungsklage erstrebte der Kl. den Wegfall seiner Unterhaltspflicht. Zur Vorbereitung dieser Klage hatte er ein Detektivbüro mit der Feststellung beauftragt, ob die Bekl. eine verfestigte Lebensgemeinschaft unterhalte. Der von dem Kl. eingeschaltete Detektiv überwachte die Fahrten der Bekl. mit einem an ihrem Fahrzeug heimlich angebrachten GPS-Sender. Nachdem die Bekl. in der vorprozessualen Korrespondenz die Voraussetzungen für einen Wegfall ihres Unterhaltsanspruchs – auch unter dem Gesichtspunkt einer verfestigten Lebensgemeinschaft – noch verneint hatte, erkannte sie sodann den Klageanspruch an.
Auf Antrag des Kl. hat die Rechtspflegerin des FamG einen Teil der Detektivkosten festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Bekl. hat das OLG die Erstattungsfähigkeit der Detektivkosten insgesamt abgelehnt. Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde erstrebte der Kl. die Festsetzung der gesamten Detektivkosten. Der BGH hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
2 Aus den Gründen:
[5] "… II. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. …."
[6] Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die in FamRZ 2008, 2138 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt: Zwar seien Kosten für die Einschaltung eines Detektivs als notwendige Verfahrenskosten festzusetzen, wenn die Feststellungen für eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Allerdings seien zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nur solche Maßnahmen zu rechnen, die auch zu gerichtlich verwertbaren Feststellungen führten. Hieran fehle es. Denn das Detektivbüro habe sich einer unzulässigen Ermittlungsmethode bedient. Der Einsatz eines GPS-Systems ermögliche durch die laufende Ortung des Standorts eines Kfz die heimliche Erstellung eines umfassenden Bewegungsprofils einer Person. Daraus ergebe sich zwangsläufig eine lückenlose Überwachung aller Fahrten aus privaten und beruflichen Zwecken und damit eine für das angestrebte Ermittlungsergebnis nicht erforderliche Kontrolle. Dies stelle einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das davon umfasste Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Ob die heimliche, datengestützte Aufenthaltskontrolle im privaten Bereich unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt statthaft sei, bedürfe hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn vorliegend habe mit einer punktuellen persönlichen Beobachtung eine weniger einschneidende Maßnahme zur Verfügung gestanden. Zumindest unter diesen Voraussetzungen stelle die heimliche GPS-Überwachung einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre der Bekl. dar. Da die in den Rechnungen ausgewiesenen Personalkosten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einsatz des GPS-Systems stünden, seien auch diese nicht zu Lasten der Bekl. festzusetzen.
[8] 2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
[9] a) Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass zu den Prozesskosten nicht nur die durch Einleitung und Führung eines Rechtsstreits ausgelösten Kosten rechnen, sondern auch solche, die durch rechtmäßige Maßnahmen zur Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Verfahrens ausgelöst werden. Diese werden aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den Prozesskosten zugerechnet und können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. BGH RVGreport 2006, 72 (Hansens) = AGS 2006, 146 für die Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung; BAG RVGreport 2010,28 (ders.) = NZA 2009, 1300, 1301 für einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von Detektivkosten).
[10] aa) Demgemäß wird die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten in der Rspr. der OLG überwiegend dann bejaht, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 ZPO), eine vernünftige Prozesspartei also berechtigte Gründe hatte, eine Detektei zu beauftragen. Hinzukommen müsse, dass die Detektivkosten sich – gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der ...