Die AG hatte im Auftrag der ASt. im Jahr 2003 eine technische Due-diligence-Prüfung (technische Angebotsprüfung) für ein Bürogebäude durchgeführt. Hierzu sollte unter anderem eine "Grobüberprüfung der vereinbarten Qualitäten und der Planungsqualität" sowie eine "Überprüfung der Ausführungsqualität" vorgenommen werden. Die AG legte den Bericht, der für die Kaufentscheidung der ASt. maßgebend war, am 6.8.2003 vor.
Im Jahr 2005 hatte die ASt an dem Objekt baulich-statische Mängel festgestellt. Die ASt. warf deshalb der AG vor, diese Mängel trotz deren Erkennbarkeit übersehen zu haben. Die ASt. beantragte beim LG Frankfurt/M. die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens. Diesem Antrag fügte die ASt. gutachterliche Stellungnahmen zweier Ingenieurbüros aus statischer Sicht bei. Das eine Gutachten verwies auf eine von der ASt im Jahr 2005 durchgeführte Beweissicherung durch das Sachverständigenbüro P./H.-B.
Das LG Frankfurt/M. ordnete die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens betreffend die Feststellung an, ob der Ist-Zustand (statisch) den anerkannten Regeln der Technik entsprach und ob die AG die behaupteten statischen Mängel hätte erkennen können. Ferner gab das LG der ASt. auf, die Stellungnahme des Sachverständigenbüros P./H.-B. zur Akte einzureichen. Nachdem der gerichtlich bestellte Sachverständige einen Termin zur Ortsbesichtigung anberaumt hatte, beauftragte die AG das Ingenieurbüro St. und Partner mit der sachverständigen Begleitung im selbstständigen Beweisverfahren. Dieses Büro erbrachte im Zeitraum vom 17.11.2009 bis 29.1.2007 Leistungen, die im Umfang von 39 Stunden zu einem Stundensatz. von 107 EUR abgerechnet wurden. Ein Mitarbeiter dieses Büros nahm auch am Ortstermin des Gerichtssachverständigen teil.
Der Gerichtssachverständige kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, hinsichtlich der Statik des Gebäudes seien die Regeln der Technik verletzt worden. Eine kritische Durchsicht der Tragwerksplanung hätte die Deckenproblematik offenkundig gemacht. Wegen der sich hieraus ergebenden Schäden verwies der Gerichtssachverständige auf das noch nicht zu den Gerichtsakten gelangte Gutachten des von der ASt. beauftragten Sachverständigenbüros P./H.-B.
Nach nochmaliger Aufforderung des Gerichts übersandten die Verfahrensbevollmächtigten der ASt den Verfahrensbevollmächtigten der AG das vorgenannte Gutachten mit der Bitte um gelegentliche Rücksendung, da kein weiteres eigenes Exemplar vorliege. Dieses Gutachten bestand aus 450 Seiten überwiegend mit Farbfotos und 14 Plänen im Format DIN A1. Die Verfahrensbevollmächtigten der AG ließen das Gutachten elektronisch reproduzieren, um dies ihrer Mandantin und dem von ihnen eingeschalteten Ingenieurbüro zukommen zu lassen. Hierfür entstanden Auslagen in Höhe von 316,29 EUR.
Nachdem die ASt die vom Landgericht gesetzte Frist zur Erhebung der Klage hat verstreichen lassen, hat es auf Antrag der AG ausgesprochen, dass die ASt die der AG entstandenen Kosten zu tragen habe. Auf Antrag der AG hat der Rechtspfleger des LG Frankfurt/M in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss u.a. die Kosten für die Anfertigung der elektronischen Reproduktion des von der ASt. nachgereichten Sachverständigengutachtens des Büros P./H.-P. in Höhe von 316,39 EUR und die Kosten für das von ihr selbst eingeschaltete Ingenieurbüro in Höhe von 4.173 EUR festgesetzt. Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der ASt hat das OLG Frankfurt den Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich dieser Kostenpositionen aufgehoben. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrte die AG die Wiederherstellung des landgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses. Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.