[12]" [ … ] 1. Das Beschwerdegericht hat den Antrag der ASt. hinsichtlich der Kosten der Reproduktion abgelehnt, weil diese nicht notwendig gewesen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, warum einfache Ablichtungen zur Information nicht ausreichend gewesen wären. Die wegen der elektronischen Reproduktion entstandenen Kosten seien auch nicht in Höhe fiktiver Kopierkosten erstattungsfähig.

[13] Die Kosten des Privatgutachtens von 4.173 EUR seien ebenso wenig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen. Grds. seien die Kosten eines prozessbegleitend eingeholten Privatgutachtens im Rahmen des gerichtlichen Kostenausgleichs nicht erstattungsfähig. Anders könne es ausnahmsweise sein, wenn das Privatgutachten zur Wiederherstellung der "Waffengleichheit" erforderlich oder sachgerechter Vortrag ohne ein solches Gutachten unmöglich sei oder wenn eine Partei es benötige, um Feststellungen eines gerichtlichen Sachverständigen zu überprüfen. Diese Grundsätze gälten jedoch nicht, wenn die Kostengrundentscheidung nach § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO getroffen werde. Der AG benötige in diesem Fall objektiv kein Privatgutachten, weil dem selbstständigen Beweisverfahren dann kein Rechtsstreit folge. Nur wenn ein Beweisverlust drohe oder das Fragerecht gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen nicht ausgeübt werden könne, sei es für den AG im selbstständigen Beweisverfahren wirtschaftlich vernünftig, ein Privatgutachten zu beauftragen. In allen anderen Fällen – so auch hier – könne der AG abwarten, ob der ASt. Klage erhebe.

[14] 2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. …

[19] 3. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

[20] a) Die AG kann die Erstattung der vom Ingenieurbüro St. und Partner in Rechnung gestellten Kosten nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO verlangen.

[21] aa) Zutreffend meint das Beschwerdegericht, dem AG seien nur die prozessbezogenen Kosten zu erstatten, die gem § 91 Abs. 1 S.1 ZPO zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen seien. Der Senat teilt jedoch die Auffassung des Beschwerdegerichts nicht, dass die für die Beurteilung der Notwendigkeit der Kosten von während eines Rechtsstreits eingeholten Privatgutachten entwickelten Grundsätze keine Anwendung finden, wenn die Kostengrundentscheidung nach § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO ergeht.

[22] bb) Die ASt. hat nach fruchtlosem Ablauf der gem. § 494a Abs. 1 ZPO gesetzten Klagefrist die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen, § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO. Allerdings enthält der Wortlaut dieser Vorschrift keine dem § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO vergleichbare Beschränkung des Umfangs der zu erstattenden Kosten auf solche Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, folgt daraus jedoch nicht, dass die in § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO getroffene Wertung dort keine Beachtung fände.

[23] Sinn und Zweck des § 494a Abs. 2 S.1 ZPO gebieten, die Grundsätze des § 91 Abs. 1 S.1 ZPO heranzuziehen. Der AG ist so zu stellen, als habe er in einem Hauptsacheprozess obsiegt. Verzichtet der ASt. wegen des ihm ungünstigen Beweisergebnisses auf die Erhebung einer Klage, will § 494a Abs. 2 ZPO verhindern, dass er damit zugleich der Kostenpflicht entgeht, die sich aus der Abweisung einer solchen Klage ergäbe (BGH BRAGOreport 2003,144 (Hansens) = AGS 2003, 410). Der AG ist kostenrechtlich so zu behandeln, als habe er im Prozess obsiegt (BT-Drucks 11/8283, 48; BGH a.a.O.). In diesem Fall könnte er jedoch nicht sämtliche ihm entstandenen Kosten erstattet verlangen, sondern nur die, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Das ist auch für den umgekehrten Fall des Obsiegens des ASt. im Prozess anerkannt. Ihm sind die Kosten eines vorgeschalteten selbstständigen Beweisverfahrens nur insoweit zu erstatten, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (OLG Jena, OLG-Report 2001, 252, 253; OLG Köln, NJW-RR 1997, 960; OLG Nürnberg, JurBüro 1996, 35; OLG Koblenz, JurBüro 1996, 34, 35; Pauly, MDR 2008, 777; Ulrich, AnwBl. 2003, 144, 148).

[24] cc) Notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sind Kosten, die für Maßnahmen anfallen, die eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei als sachdienlich ansehen darf. Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt der Veranlassung der die Kosten auslösenden Maßnahme abzustellen (BGH zfs 2012, 285 m. Anm. Hansens = RVGreport 2012, 229 (Hansens). Zu den erstattungsfähigen Kosten können ausnahmsweise die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (BGH zfs 2012, 285; BGH RVGreport 2009,195 (Hansens) = Rpfleger 2009, 176; BGH zfs 2008, 344 m. Anm. Hansens = RVGreport 2008, 191 (Hansens).

[25] dd) Diese für vor dem Rechtsstreit oder während des Rechtsstreits beauftragte Privatgutachten aufgestellten Maßstäbe gelten entsprechend für Privatgutachten, die im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens eingeholt werden. Dabei ist der Eigenart ...

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