" … 1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das LG zwar davon ausgegangen, dass die Kl. als Mitversicherte i.S.d. § 15 RVB 95.1 der Bekl. nach dem auf Privatrechtsschutz für Selbstständige beschränkten Versicherungsschutz nur für Rechtsstreitigkeiten aus dem privaten Bereich gem. § 28 Abs. 1 lit b ARB 2008/RVB 95.1 Deckungsschutz zu gewähren (zu beanspruchen) hat. Dieser private Bereich ist in Abgrenzung zum beruflichen Bereich zu bestimmen: Was der VN oder sein mitversicherter Angehöriger nicht als gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit i.S.v. § 28 Abs. 1a ARB 2008 versichern kann oder was nicht zur landwirtschaftlichen oder nichtselbstständigen Tätigkeit gehört, ist dem privaten Bereich zuzurechnen (OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 597; vgl. auch BGH, VersR 1992, 1510). Bei einer auf den Privatrechtsschutz beschränkten Versicherung, wie sie hier gegeben ist, trägt grd. der Versicherte die Beweislast für seine Behauptung, eine Rechtsstreitigkeit sei dem privaten Bereich zuzurechnen …. Dabei kommt es für den Anspruch der mitversicherten Kl. aber entgegen der Auffassung der Bekl. nicht darauf an, ob ein sachlicher Zusammenhang des Rechtsschutzfalles mit der beruflichen selbstständigen Tätigkeit des VN besteht. Die Abgrenzung erfolgt vielmehr aus der Sicht des klagenden mitversicherten Ehegatten."
Anders als das LG annimmt, ist hiernach die Rückforderung der Abbuchungen von dem Konto 000 der Kl. dem privaten Bereich zuzuordnen. Die Kl. macht einen auf § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB gestützten Bereicherungsanspruch geltend, für den es unerheblich ist, ob die Darlehnsschulden des VN aus dem Darlehensvertrag zwischen ihrem Ehemann und der … dessen privaten Bereich oder seiner selbstständigen Tätigkeit zuzuordnen sind. Entscheidend ist vielmehr, ob dieser Bereicherungsanspruch mit einer selbstständigen Tätigkeit der Kl. in Zusammenhang steht. Diese Frage ist zu verneinen. Auszugehen ist dabei von der höchstrichterlichen Rspr., wonach die Verwaltung privaten Vermögens zum privaten Bereich zählt und keine Berufsausübung ist (BGH NJW 2002, 368; VersR 1992, 1510). Die Rückforderung ungerechtfertigter Abbuchungen von einem Privatkonto ist als Bestandteil einer solchen Vermögensverwaltung grd. ebenfalls dem privaten Bereich zuzuordnen. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt erst vor, wenn die Vermögensverwaltung Einrichtungen erfordert, die sie nach dem äußeren Erscheinungsbild bei zwangloser Betrachtung als Ausübung eines Berufs erscheinen lassen (vgl. OLG Bamberg NJW-RR 1994, 1507). Das ist hier nicht der Fall. Dass es sich bei dem Konto, von dem die … die streitgegenständlichen Beträge eingezogen hat, um ein Privatkonto handelt, ist durch die vorgelegten Kontoauszüge, die keinerlei geschäftliche Kontobewegungen umfassen, hinreichend belegt, auch die Bekl. trägt keine Anhaltspunkte vor, die den Rückschluss zuließen, das Konto der Kl. sei ein Geschäftskonto. Die Kl. ist überdies unstreitig nichtselbstständig beschäftigt, so dass auch die Vermutung des § 344 HGB (vgl. etwa OLG Hamm NJW-RR 1989, 344) zu ihren Lasten nicht greift.
Eine selbstständige Tätigkeit folgt auch nicht aus einem Sachzusammenhang des beabsichtigten Bereicherungsanspruches mit dem von der Kl. im eigenen Namen abgeschlossenen Darlehensvertrag der vom 7.11./10.11.2003 mit der … über 270.000 EUR, der “zur Finanzierung des Erwerbs diverser Immobilien‘ diente. Zwar hat sie angegeben, sie sei zunächst davon ausgegangen, die Volksbank habe die Abbuchungen von ihrem Konto zur Rückführung dieses Darlehens verwendet. Hiernach kann man davon ausgehen, dass das mit dem Darlehen angestrebte Immobiliengeschäft nicht dem privaten Bereich der Kl. unterfällt, weil bei Immobiliengeschäften unter erheblichem Einsatz von Fremdmitteln der Rückschluss gerechtfertigt ist, dass sich der VN eine selbstständige Einnahmequelle verschaffen will (OLG Frankfurt zfs 2002, 400; OLG Hamm VersR 1992, 821). Für den beabsichtigten Bereicherungsanspruch gilt diese Vermutung jedoch nicht. Unstreitig sind die Abbuchungen nämlich nicht zur Tilgung dieses Darlehens verwendet worden, sondern dem Darlehenskonto ihres Mannes gutgeschrieben worden. Es tritt hinzu, dass die an die Kl. geflossenen 270.000 EUR gar nicht auf ihr Privatgirokonto eingezahlt wurden, sondern nach dem Darlehensvertrag direkt auf die Konten der jeweiligen Verkäufer zu überweisen waren. Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen dem Zugriff der Volksbank auf dieses Konto und einer möglichen selbstständigen Tätigkeit der Kl. ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich. Die beabsichtigte Bereicherungsklage fällt vielmehr gem. § 28 Abs. 1 lit b ARB unter den zugesagten Versicherungsschutz.
2. Anders als das LG und die Bekl. annehmen, ist die Gewährung von Deckungsschutz für den streitgegenständlichen Bereicherungsanspruch aus den o.a. Gründen auch nicht wegen eines ursächlichen Zusammenhangs mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks nach § 3 Abs. 1d) ARB ausgeschloss...