Der Kl. verlangt Versicherungsleistungen aus einer Gruppenrechtsschutzversicherung. Er ist Mitglied der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands TRANSNET (im Folgenden: VN), die seit 1980 bei der Bekl. eine Gruppenversicherung mit Familien-Rechtsschutz für ihre Mitglieder unterhält.
Seit 1995 lagen dem Vertrag die ARB/G 94 der Bekl. zugrunde. Deren § 4 (3) lautet auszugsweise:
"Es besteht kein Rechtsschutz, wenn …"
b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand bei der Versicherung geltend gemacht wird.“
Mit Schreiben der VN v. 14.11.1996 erhielt der Kl. unter anderem einen Versicherungsausweis zugesandt. In § 20 der Satzung der VN v. 26.11.1996 heißt es:
"4. Die Versicherungsbedingungen und Leistungen richten sich im einzelnen und im Übrigen nach dem mit dem Versicherungsträger abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag und den Versicherungsbedingungen. Sie sind in dem Versicherungsausweis enthalten, der dem Mitglied ausgehändigt wird."
Die Bekl. änderte in der Folgezeit mehrfach ihre Rechtsschutzbedingungen. Zunächst schloss sie Verträge nach Maßgabe ihrer ARB 2000, später ihrer ARB/G 2007 ab. Deren § 3 (2) Buchst. f) enthält unter bb) folgenden neuen Risikoausschluss:
"Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen …"
f) in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften;
bb) dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von
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Wertpapieren (z.B. Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile) |
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Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen |
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Beteiligungen; … “ |
Nach Feststellung der Vorinstanzen schlossen die VN und die Bekl. am 27.8.2007 einen neuen Gruppenversicherungsvertrag, in dem es unter anderem heißt:
"Grundlage dieses Gruppenversicherungsvertrags sind im Übrigen die"
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Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB/G 2007) |
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… “ |
In einer Zusatzvereinbarung zu diesem Vertrag vom gleichen Tage ist unter § 1 die folgende Regelung getroffen:
"[die VN und die Bekl.] sind sich darin einig, dass die … neu vereinbarten Risikoausschlüsse (Gewinnzusagen, Kapitalanlagegeschäfte) erst für Rechtsschutzfälle gelten, die ab dem 1.1.2008 gemeldet werden. Die … neu vereinbarten Risikoausschlüsse gelten unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls, d.h. sie kommen für alle ab dem 1.1.2008 gemeldeten Rechtsschutzfälle zum Tragen, auch wenn der Versicherungsfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist."
Über die Änderungen in der Familien-Rechtsschutzversicherung informierte die VN ihre Mitglieder in der Juli-Ausgabe ihrer Gewerkschaftszeitschrift "inform" unter der Überschrift "Verbesserungen in der Familien-Rechtsschutzversicherung".
1997 beteiligte sich der Kl. mit zwei Zeichnungsscheinen über 41.580 DM und 8.400 DM als atypischer stiller Gesellschafter an der G-Beteiligungs-Aktiengesellschaft. Nachdem im Rahmen dieses Kapitalanlagemodells keine Gewinne erzielt und die betroffenen Gesellschaften insolvent wurden, versuchte der Kl. von den für das gescheiterte Anlagemodell Verantwortlichen Schadensersatz zu erlangen. Die damit 2007 beauftragten Rechtsanwälte wandten sich erstmals mit Schreiben v. 9.4.2008 an die Bekl. Ihr Ersuchen um Deckungsschutz lehnte die Bekl. unter Berufung auf den Risikoausschluss des § 3 (2) Buchst. f) bb) ARB/G 2007 ab.