AUB 95 Top-Schutz Ziff. 6
Leitsatz
Ein bedingungsgemäß zu verbesserten Leistungen führender Unfall bei Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr liegt auch vor, wenn sich das Geschehen auf dem Parkplatz einer Sportstätte ereignet hat, der mit einem Parkschein zugänglich war.
(Leitsatz der Schriftleitung)
LG Dortmund, Urt. v. 18.4.2012 – 2 O 423/09
Sachverhalt
Der Kl. nimmt die Bekl. aus einer bei dieser genommenen Unfallversicherung, der die AUB 95 zugrunde liegen, in Anspruch. Ziffer 6 der mitvereinbarten Besonderen Bedingungen für den "Unfall-Top-Schutz" lautet:
"Erleidet der Versicherte einen Verkehrsunfall als Führer oder Insasse eines Kraft-, Schienen-, Wasserfahrzeugs oder als Insasse eines Luftfahrzeugs, so erhöht der VR die bedingungsgemäß errechneten Leistungen um Prozent. Das gleiche gilt, sofern der Versicherte als Radfahrer oder Fußgänger am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt und durch eine Kollision mit einem Kraft- oder Schienenfahrzeug oder mit einem sonstigen Verkehrsmittel einen Unfall erleidet."
Der Kl. behauptet, er habe am 2.9.2007 einen Unfall erlitten. An diesem Tag sei er auf dem Parkplatz der Spielstätte des Fußballbundesligisten I als Ordner eingeteilt gewesen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, die heranfahrenden Pkw bezüglich eines Parkscheins für den sog. "Vorstandsparkplatz" zu kontrollieren. Bei Ausführung dieser Tätigkeit sei ihm ein Besucher des Stadions mit seinem Pkw über den linken Fuß gefahren.
2 Aus den Gründen:
" … Der Begriff des Straßenverkehrs wird in §§ 142, 315 b StGB, dem StVG, der StVO und der StVZO übereinstimmend dahin verstanden, dass er sich auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum bezieht (BGH NZV 2004, 479; Heß, in: Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 1 StVO Rn 5). Nach st. Rspr. ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (BGH a.a.O., m.w.N.; BGH NJW 1961, 1124). Öffentlich sind danach nicht nur Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmet sind, sondern auch solche, deren Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird. Dabei nimmt es der Verkehrsfläche nicht den Charakter der Öffentlichkeit, wenn für die Zufahrt mit Fahrzeugen eine Parkerlaubnis oder für die Nutzung ein Entgelt verlangt wird. Wird aufgrund von Zugangsbeschränkungen nur einem beschränkten Personenkreis Zutritt zu einem Gelände gewährt, so handelt es sich um eine nicht öffentliche Verkehrsfläche. Bleibt dagegen ein Betriebsgelände der Allgemeinheit, d.h. einem nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis zugänglich, so handelt es sich um einen öffentlichen Verkehrsraum (BGH a.a.O.). Müssen beispielsweise Besucher eines Reitturnieres Kassen passieren, um auf das betreffende Gelände zu gelangen, so bleibt das Gelände öffentlicher Verkehrsraum, solange der Besucherkreis selbst nicht beschränkt ist. In einem solchen Fall kommt es auch nicht darauf an, dass der Zugang zu anderen Zeiten nicht öffentlich gewesen sein mag (OLG Celle zfs 1996, 312)."
An Vorstehendem gemessen ereignete sich der Unfall im öffentlichen Straßenverkehr. Das Gericht folgt den glaubhaften Bekundungen des Zeugen D, wonach über den Vorstandsparkplatz auch andere Tribünenbesucher zu Fuß liefen, was auch geduldet wurde. Der Zeuge hat hierzu ausgeführt, dass sich der Vorstands- oder VIP-Parkplatz über die Länge des Stadions hinzog. Insofern erscheint es nachvollziehbar, dass dieser Bereich auch von den übrigen Stadionbesuchern frequentiert wurde. Diese waren nicht, wie z.B. Mitglieder eines Vereins, durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden. Allein das gemeinsame Interesse dieser Fußgänger, ein Fußballstadion zu besuchen, reicht nicht aus, den Kreis der Berechtigten so eng zu beschreiben, dass er “deutlich aus einer unbestimmten Vielheit möglicher Benutzer ausgesondert werden kann‘ (vgl. hierzu BGH NJW 1961, 1124). Selbst wenn die Zuschauer, bevor sie zu dem Bereich des Vorstandsparkplatzes gelangen konnten, zuvor eine Karte erworben haben mussten, so ergibt sich hieraus nichts Abweichendes. Denn es bestand für jedermann die Möglichkeit, sich eine Eintrittskarte zu kaufen und sodann das Stadion aufzusuchen. Ob sich etwas anderes dann ergeben würde, wenn das Stadion ausschließlich von Dauerkartenbesitzern aufgesucht würde – was für den hier in Rede stehenden Bundesligisten auszuschließen ist – kann offen bleiben.
Ein nicht öffentlicher Verkehrsraum wäre dagegen hier nur anzunehmen, wenn lediglich die Personen, die mit einem besonderen Ausweis für den Vorstandsparkplatz ausgestattet werden, diesen betreten und befahren hätten. Der Personenkreis wäre dann hinreichend begrenzt gewesen, um das Vorliegen eines öffentlichen Verkehrsraumes zu verneinen.
Nac...