Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherung, ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität, Treu und Glauben, § 12 Abs. 3 VVG a.F., öffentlicher Straßenverkehr
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.500,00 € (i. W.: siebentausendfünfhundert Euro) nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert in Höhe von 7.500,00 € der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei dieser genommenen Unfallversicherung, der die AUB 95 zugrunde liegen, in Anspruch. Ziffer 6 der mitvereinbarten Besonderen Bedingungen für den "Unfall-Top-Schutz" lautet:
"Erleidet der Versicherte einen Verkehrsunfall als Führer oder Insasse eines Kraft-, Schienen-, Wasserfahrzeugs oder als Insasse eines Luftfahrzeugs, so erhöht der Versicherer die bedingungsgemäß errechneten Leistungen um Prozent. Das gleiche gilt, sofern der Versicherte als Radfahrer oder Fußgänger am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt und durch eine Kollision mit einem Kraft- oder Schienenfahrzeug oder mit einem sonstigen Verkehrsmittel einen Unfall erleidet.
..."
Wegen der Einzelheiten des Versicherungsscheines und des Bedingungswerkes wird auf die Anlagen zum Schriftsatz der Klägerseite vom 26.11.2009, Blatt 14 ff. d. A., sowie auf die Anlage B 1 zur Klageerwiderung Bezug genommen.
Der Kläger behauptet, er habe am 02.09.2007 einen Unfall erlitten. An diesem Tag sei er auf dem Parkplatz der Spielstätte des Fußballbundesligisten I Sportverein (derzeitiger Name: J) als Ordner eingeteilt gewesen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, die heranfahrenden Pkw bezüglich eines Parkscheins für den sogenannten "Vorstandsparkplatz" zu kontrollieren. Bei Ausführung dieser Tätigkeit sei ihm ein Besucher des Stadions mit seinem Pkw über den linken Fuß gefahren. Er habe sich durch einen Sprung zur Seite vor dem heranfahrenden Pkw in Sicherheit bringen müssen. Der Sprung sei jedoch nicht weit genug erfolgt, so dass der Fahrer mit dem Vorderrad über den noch etwas vorstehenden linken Fuß gefahren sei. Er habe dabei Bundeswehrstiefel getragen, welche eine harte Lederkappe, aber keine Eisenverstärkung gehabt hätten. Er habe eine massive Quetschung des linken Vorderfußes. Durch die massive Quetschung der Gewebestrukturen seien zudem zwei Endäste des nervus tibialis verletzt worden. Seit dem Unfalltag bestehe ein starker und einschießender Schmerz im linken Vorderfuß.
Mit Schadensanzeige vom 24.09.2007 (Anlage B 3 zur Klageerwiderung) meldete der Kläger der Beklagten den Unfall unter Beifügung einer ausführlichen Schilderung des Hergangs. Die Beklagte wies den Kläger zunächst mit Schreiben vom 02.10.2007 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 22.07.2010, Blatt 88 f. d. A.) und dann noch mit Schreiben vom 17.10.2009 (Blatt 90 d. A.) auf einzuhaltende Fristen für die ärztliche Feststellung einer Invalidität hin. Daraufhin legte der Kläger das von X ausgefüllte Formular der Beklagten "Invaliditätsattest" vom 11.01.2008 (B 6) vor. Die Beklagte erhielt zudem einen ärztlichen Bericht des behandelnden Arztes L vom 05.09.2008 (B 7). Sodann lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 19.09.2008 die Erbringung einer Invaliditätsleistung ab. Nachdem der Kläger dagegen unter Vorlage eines ärztlichen Berichtes des L vom 22.09.2008 (B 9) remonstriert hatte, holte die Beklagte von L eine weitere Stellungnahme vom 29.10.2008 (B 10) ein und lehnte sodann mit Schreiben vom 04.11.2008 erneut die Leistungserbringung ab, diesmal unter Setzung der Frist aus § 12 Abs. 3 VVG a.F..
Einige Zeit später teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 22.09.2009 mit, dass ihr erstmals mit Schreiben vom 04.09.2009 des X2 (Anlage K 5 zur Klageschrift) mitgeteilt worden sei, dass von diesem ein Dauerschaden in Höhe von 1/10 Fußwert festgestellt worden sei. Danach bestehe die Möglichkeit, ein erneutes Gutachten einzuholen. Gleichzeitig wurde das Angebot unterbreitet, zur endgültigen Erledigung einen Abfindungsbetrag in Höhe von 3.750,00 € zu zahlen. Der Kläger nahm dieses Angebot nicht an.
Die am 28.10.2009 eingegangene Klageschrift ist der Beklagten am 20.11.2009 zugestellt worden.
Der Kläger begehrt eine Zahlung, deren Höhe er auf der Grundlage von 1/10 Fußwert berechnet (1/10 von 50 % bei einer Versicherungssumme von 100.000,00 € = 5.000,00 €, erhöht gemäß Ziffer 6 der Besonderen Bedingungen auf 7.500,00 €, da sich der Unfall im öffentlichen Straßenverkehr ereignet habe).
Der Kläger beantragt daher,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.500,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2009 zu zahlen,
2.
ihm zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten die Geschäftsgebühr von 661,16 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die...