" … Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. § 1 Abs. 1 AHB i.V.m. lit. A. I. BBR."
1) Ein Versicherungsfall in Gestalt eines Sachschadens ist gegeben. Nach § 1 Abs. 1 der AHB des Vertrags gewährt der VR dem VN Versicherungsschutz u.a. für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses, das die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, wobei Lit. A. Ziff. I. der BBR auf Versicherungsfälle beschränkt, die dem VN als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens erwachsen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Durch die explodierende Bauschaumflasche, die der Kl. neben seinem, von seiner Arbeitgeberin überlassenen Dienstwagen fallen ließ, ist das Fahrzeug durch den freigesetzten Bauschaum durch Beschmutzung und Benebelung mit demselben sowohl am Lack als auch im Innenraum beschädigt worden. Der Kl. wird auch von seiner Arbeitgeberin hinsichtlich der Kosten für die Reparatur, die diese mit Schreiben v. 1.9.2015 auf 6.183,02 EUR ansetzt, in Anspruch genommen. Unstreitig fällt der Schadensfall auch in den Versicherungszeitraum. Letztlich ist der Schaden dem Kl. i.S.d. BBR auch als Privatperson entstanden. Das Schadensereignis ereignete sich auf dem Q-Platz des Tennisclubs, in dem der Kl. Mitglied ist. Dass er sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit dort befand und sich Gefahren aus deren Ausübung realisiert hätten, ist nicht ersichtlich.
2) Der Schadensfall fällt auch nicht in den Anwendungsbereich der versicherungsvertraglichen Ausschlussgründe.
a) Zunächst greift entgegen der Auffassung der Bekl. nicht der in § 4 Ziff. I. 6. lit. a) geregelte Ausschlussgrund.
Nach dieser Regelung bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen entstehen, und allen sich darauf ergebenden Vermögensschäden, wenn der VN diese Sachen gemietet, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Bei der beschädigten Sache handelt es sich um ein Dienstfahrzeug, das dem Kl. seitens seiner Arbeitgeberin zur dienstlichen wie auch privaten Nutzung überlassen worden ist. Aus der Sicht eines rechtsunkundigen durchschnittlichen VN ohne einschlägige versicherungsspezifische Fachkenntnis, auf den bei der Auslegung von AVB abzustellen ist (vgl. nur OLG Hamm r + s 2012, 185, 187), fällt ein arbeitgeberseitig überlassener Dienstwagen nicht in den Anwendungsbereich der genannten Ausschlussregelung. Vielmehr ist eine einschränkende Auslegung geboten, die sich eng an dem gesetzlichen Regelungsinhalt der genannten Rechtsverhältnisse orientiert.
Unter Zugrundelegung dessen scheidet zunächst eine Qualifizierung des Überlassungsverhältnisses als Mietvertrag i.S.d. Regelung aus. Gegenstand des Mietvertrags gem. § 535 BGB ist nach dem gesetzlichen Verständnis die Übereinkunft von Mieter und Vermieter darüber, dass der Gebrauch der Mietsache auf Zeit gegen Entgelt überlassen wird. Derweil erfolgt die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung auf Basis des zwischen den Parteien bestehenden Dienstvertrags und stellt einen geldwerten Vorteil wie Sachbezug dar. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Die Gebrauchsüberlassung ist regelmäßig zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete B (BAG NJW 2011, 1469 Rn 14). Aus der Sicht eines rechtsunkundigen VN fallen daher nur solche rechtsgeschäftbasierten Besitzüberlassungen an Pkw in den Anwendungsbereich der Ausschlussregelung, die sich im Kern auf dessen entgeltliche Überlassung richten, wie etwa bei den gewerblichen Autovermietungen. Entsprechend verhält es sich bei der Einordnung der Gebrauchsüberlassung als Pachtverhältnis. Die Überlassung zum Gebrauch und zur Fruchtziehung, wie sie den Pachtvertrag nach § 581 BGB charakterisieren, sind nicht Kerngehalt des zwischen der Kl. und der Arbeitgeberin bestehenden Dienstvertrages.
Da es sich bei dem Dienstwagen um einen Sachbezug als Teil des geschuldeten Arbeitsentgeltes handelt und dessen Gebrauchsüberlassung eine zusätzliche Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer geschuldete B ist, kommt auch eine Einordnung der Gebrauchsüberlassung als Leihe i.S.v. § 598 BGB nicht in Betracht, denn Wesensmerkmal des Leihverhältnisse ist eine Einigung der Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung.
Letztlich ist das Fahrzeug auch nicht im Rahmen eines besonderen Verwahrvertrags überlassen worden. Zwar ist der Arbeitnehmer über § 241 Abs. 2 BGB zum sorgfältigen Umgang mit dem Fahrzeuge verpflichtet; die ihn insoweit im Rahmen des Arbeitsvertrags treffende Nebenpflicht ist jedoch kein “besonderer‘ Verwahrungsvertrag i.S.d. Ausschlussklausel (vgl. Prölss/Martin/Lücke, AHB, § 7 Rn 40).
b) Aus den unter Ziff. 1) angebrachten Ausführungen...