Hat das Gericht die Anträge des Betr. auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen abgelehnt und deshalb sein Fernbleiben in der Hauptverhandlung als nicht genügend entschuldigt angesehen mit der Folge, dass das schriftliche Vorbringen des Betr. zur Sache bei der Entscheidung nicht berücksichtigt wurde, so liegt hierin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründet.

OLG Dresden, Beschl. v. 23.5.2017 – 25 Ss 364/17 (Z)

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