Insoweit stellt der BGH eine allerdings auch nur "begrenzte Mitwirkungsobliegenheit des VN aus § 31 Abs. 1 VVG" dar. Die Begrenzung folgt daraus, dass ein Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwischen einerseits dem Aufklärungsinteresse der Versicherung und andererseits dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des VN und dem Schutz seiner personenbezogenen Gesundheitsdaten vorzunehmen ist. Der VN muss bei der Erhebung der Daten durch den VR grundsätzlich nur insoweit mitwirken, wie dies letztendlich zur Aufklärungsleistung des Falls tatsächlich relevant ist.
Der erste Schritt nach der Anzeige des Versicherungsfalls durch den VN, um die notwendigen Informationen zu gewinnen, muss daher immer vom VR ausgehen, während der VN erst einmal abwarten kann.
Da insoweit häufig dem VR noch unbekannt sein dürfte, welche Prüfung hierfür im Einzelnen erforderlich ist, hat der VN auf eine Anfrage des VR erst einmal die Einholung weniger intensiver Vorabinformationen zu ermöglichen, die dem VR für die von ihm vorzunehmende weitere Prüfung einen ersten Überblick und die Gelegenheit schaffen, durch konkrete Nachfragen den Sachverhalt weiter aufklären zu können. Im Regelfall wird daher auf einer ersten Stufe bei der Überprüfung der Anzeigeobliegenheit vor Vertragsabschluss die Frage zu stellen sein, wann in dem insoweit maßgeblichen Zeitraum ärztliche Behandlungen und Untersuchungen stattgefunden haben. Der maßgebliche Zeitraum ergibt sich insbesondere aus den eigenen Fragen des VR bei Vertragsabschluss. Die sodann notwendige Auskunft kann entweder durch den VN selbst oder die Ermächtigung zu einer entsprechenden Anfrage bei seinem Krankenversicherer erfolgen, ohne dass aber die jeweiligen konkreten Behandlungsdiagnosen schon im Einzelnen angeführt werden dürfen. Denn derartige besondere personenbezogene Daten mit einer hohen Sensibilität, die Diagnosen oder durchgeführte Behandlungen betreffen, sind auf dieser ersten Stufe noch nicht zu offenbaren, sondern nur dann, wenn der VR hierzu konkret weiter nachfragt und eine entsprechende Relevanz aufzeigt. Zugleich weist der BGH auch daraufhin, dass es dem VN unbenommen bleibt, sich nicht auf dieses mehrstufige Verfahren einzulassen, sondern zur Beschleunigung der Leistungsprüfung von vorneherein schon eine umfassende Auskunft zu erteilen. Über diese Möglichkeit sowie die Alternative des gestuften Dialogs hätte ihn der VR aber auch umfassend aufzuklären. Einer solchen Datenerhebung würde auch die Vorschrift des § 213 VVG nicht entgegenstehen.
Der VN hat es also selber in der Hand, durch eine umfassende Freigabe die Prüfung des VR zu beschleunigen, gibt dabei aber zugleich eine Kontrollmöglichkeit auf.
Wenn der VN nun selber die Kontrolle einschließlich der Prüfung der erteilten Antworten behalten möchte, kann er sich nach den Vorgaben des BVerfG auch dafür entscheiden, die vom VR geforderten Informationen selber beizubringen. Dann entwickelt sich ggf. ein abgestufter Dialog der eigenen Art, bei dem der VR durch weiteren Nachfragen unter Berücksichtigung seines weiten Ermessensspielraums die notwendige Informationsbeschaffung leitet, der VN aber die vollständige Kontrolle über die erteilten und weitergeleiteten Auskünfte erst einmal behält.
Diese Vorgehensweise ist mit einem ganz erheblichen Aufwand für den VN verbunden, dem die weitere notwendige Kommunikation durch den VR nicht abgenommen wird, sondern der diese in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten erst einmal selber zu veranlassen hat. Dies bezüglich genau der Informationen, auf welche der VR im Rahmen seiner Ermessensausübung ohnehin ein Auskunftsrecht hat.
Ist der VN (wie im Fall des BGH) dagegen nicht bereit, seiner Mitwirkungsobliegenheit nachzukommen, sondern verweigert er ernsthaft und endgültig jegliche Mitarbeit bei der Prüfung der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung, wird eine entsprechende Versicherungsleistung nach dem Maßstab des § 14 VVG nicht fällig und eine mögliche Klage ist als derzeit nicht fällig abzuweisen. In diesem Fall ist es nach Ansicht des BGH in der o.g. Entscheidung dann auch unerheblich, dass die betroffene Versicherung den VN nicht auf die Möglichkeit eines solchen Stufendialoges oder gar eines eigenen Beibringens der geforderten Gesundheitsdaten hingewiesen hat.