" … Der Rechtsbeschwerde kann mit der Sachrüge, die die umfassende Überprüfung des Urteils gebietet, ein – zumindest vorläufiger – Erfolg nicht versagt bleiben. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das AG. Angesichts dessen kommt es auf die weiter geltend gemachten Verfahrensrügen nicht mehr an."
Der Fall gibt dem Senat zunächst Veranlassung, zu der über den zu entscheidenden Fall hinausreichenden und durch obergerichtliche Rspr. noch nicht abschließend (vgl. allerdings OLG Zweibrücken DAR 2017, 211) geklärten Frage Stellung zu nehmen, welche Auswirkungen es auf die Gültigkeit der Messwertbildung hat, wenn bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät PoliScan Speed der Firma Vitronic aufgrund der von dem Gerät beim Messprozess aufgezeichneten Ortskoordinaten nicht ausgeschlossen werden kann, dass außerhalb des nach der Bauartzulassung der PTB vorgeschriebenen Messbereichs (50 Meter bis 20 Meter) liegende Einzelmessungen in den Messwert eingeflossen sind (zur vorliegend auf die Sachrüge gebotenen Überprüfung vgl. nur OLG Bamberg DAR 2014, 38, juris Rn 18).
Der Senat hält an seiner ständigen, in Übereinstimmung mit der Rspr. anderer Oberlandesgerichte (u.a. OLG Zweibrücken a.a.O.; KG NStZ-RR 2016, 27; OLG Bamberg DAR 2014, 38; OLG Köln, Beschl. v. 11.9.2015 – 1 RBs 172/15, juris; OLG Koblenz, Beschl. v. 13.5.2016 – 2 OWi 4 SsRs 128/15) stehenden, Rspr. fest, dass es sich bei der Geschwindigkeitsmessung mit PoliScan Speed generell um ein standardisiertes Messverfahren (BGHSt 39, 291; 43, 277) handelt (Senat VRS 127, 241; NJW-Spezial 2015, 523 und Beschl. v. 10.7.2015 – 2 (6) SsBs 368/15). Nach gefestigter obergerichtlicher Rspr. bietet die Überprüfung und Zulassung des Messgeräts durch die PTB grds. eine ausreichende Gewähr dafür, dass die Messung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen für den Einsatz auch im Einzelfall ein fehlerfreies Ergebnis liefert (Senat NJW-Spezial 2015, 523; VRS 127, 241; OLG Bamberg a.a.O.; KG VRS 118, 367; DAR 2010, 331; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.7.2014 – IV-1 RBs 50/14; Beschl. v. 13.7.2015 – IV-1 RBs 200/14; OLG Frankfurt DAR 2015, 149; OLG Hamm, Beschl. v. 21.2.2014 – 3 RBs 25/14; OLG Koblenz, Beschl. v. 13.5.2016 – 2 OWi 4 SsRs 128/15; OLG Köln, Beschl. v. 30.10.2012 – III-1 RBs 277/12; OLG Schleswig SchlHA 2013, 450). Dies ergibt sich maßgeblich daraus, dass bei Lasermessverfahren – wie vorliegend – wegen der Einheitlichkeit der Lichtgeschwindigkeit, mit der die Laserimpulse sich bewegen, eine einfache Wegstrecken-Zeit-Berechnung möglich ist und durch die Zulassung der Bauart des Geräts zur innerstaatlichen Eichung seitens der PTB die Messgenauigkeit sichergestellt ist (Senat, Beschl. v. 24.10.2014, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschl. v. 13.5.2016, a.a.O.). Die Einstufung eines Messverfahrens als standardisiert trägt dabei auch dem Umstand Rechnung, dass das Bußgeldverfahren nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung dient (BVerfGE 27, 18, 28 f.; 45, 272, 288 f. m.w.N.) und es schon im Hinblick auf seine vorrangige Bedeutung für die Massenverfahren des täglichen Lebens auf eine Vereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet ist (BGHSt 39, 291, juris Rn 26), die auch – wie etwa die in § 77 OWiG getroffenen Regelungen belegen – der gesetzgeberischen Intention entspricht (Senat, Beschl. v. 17.7.2015, a.a.O.). Dabei steht der Verwertbarkeit mit PoliScan Speed vorgenommener Geschwindigkeitsmessungen nach ebenso gefestigter obergerichtlicher Rspr. (Senat, Beschl. v. 24.10.2014, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.7.2014, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschl. v. 13.5.2016 a.a.O.; OLG Köln, Beschl. v. 6.3.2013 – III-1 RBs 63/13; OLG Schleswig a.a.O.) auch nicht entgegen, dass ein Sachverständiger mangels Zugangs zu patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen die genaue Funktionsweise des Gerätes anhand hierfür relevanter Daten der Messwertermittlung nicht im Einzelnen nachvollziehen kann.
Im vorliegenden Fall legen allerdings die vom AG getroffenen Feststellungen die Annahme nahe, dass die in der Bauartzulassung der PTB vorgeschriebenen Bedingungen für den Einsatz des Messgerätes nicht vollständig eingehalten wurden, weil außerhalb des zugelassenen Messbereichs ermittelte (Einzel- oder Roh-) Messwerte in die Messwertbildung eingeflossen sind. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Nichteinhaltung der in der Bauartzulassung der PTB vorgeschriebenen Einsatzbedingungen nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit des Messergebnisses führt, sondern der Tatrichter dann im Allgemeinen – in der Regel durch Zuziehung eines technischen Sachverständigen – die Auswirkungen auf die Gültigkeit der Messwertbildung zu überprüfen hat und die in der Rspr. des BGH (a.a.O.) entwickelten Erleichterungen bei der Abfassung der Urteilsgründe nicht greifen.
Demgegenüber gelten bei der – geringfügigen – Überschreitung des zugelassenen Messbereichs bei Messungen mit dem Messgerät PoliScan Speed Besonderheiten, die...