MB/KT § 7 § 14
Leitsatz
Eine Klausel, nach der der Krankentagegeldversicherer den Vertrag in den ersten drei Jahren der Vertragsdauer mit einer Frist von drei Monaten kündigen kann und im Falle der Kündigung für schwebende Versicherungsverhältnisse längstens bis zum dreißigsten Tag nach Vertragsbeendigung Krankentagegeld zu leisten hat, ist wirksam.
(Leitsatz der Schriftleitung)
BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – IV ZR 152/16
Sachverhalt
I. Der Kl. macht gegen die Bekl. Ansprüche aus einer Krankentagegeldversicherung geltend. Er schloss mit der Bekl. eine Krankentagegeldversicherung mit Wirkung ab dem 1.6.2012. In den dem Vertrag zugrunde liegenden AVB heißt es u.a.:
"§ 7"
Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses (§§ 13 bis 15). Kündigt der VR das Versicherungsverhältnis gem. § 14 Abs. 1, so endet der Versicherungsschutz für schwebende Versicherungsfälle erst am dreißigsten Tage nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses.“
§ 14 Abs. 1 AVB lautet:
"Der VR kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten kündigen."
Im März 2014 erkrankte der Kl. arbeitsunfähig. Im Anschluss an eine Risikoüberprüfung übersandte die Bekl. ihm am 11.6.2014 einen Nachtragsversicherungsschein, mit dem sie bestimmte Erkrankungen vom Versicherungsschutz ausnahm. Mit Schreiben v. 18.9.2014 kündigte die Bekl. das Versicherungsverhältnis unter Berufung auf § 14 Abs. 1 AVB zum 31.12.2014. Das vereinbarte Krankentagegeld i.H.v. 15 EUR täglich zahlte sie bis zum 30.1.2015. Danach stellte sie ihre Leistungen an den Kl. ein und lehnte weitere Zahlungen ab.
2 Aus den Gründen:
[5] "… II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S.v. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor. Das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a S. 1 ZPO). Dem Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld für den mit der Klage geltend gemachten Zeitraum zu. …"
[7] Die Revision zeigt nicht auf, dass über die Auslegung der hier von der Bekl. verwendeten Klausel in Rspr. und/oder Schrifttum unterschiedliche Auffassungen bestünden. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind geklärt. Aus diesen Gründen kommt die Zulassung der Revision auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. in Betracht.
[8] a) Der Senat hat bereits mit Urt. v. 18.12.1985 entschieden, die Regelung in dem dort vereinbarten § 14 Abs. 1 MB/KT 78, der VR könne das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten kündigen, verstoße nicht gegen § 9 AGB-Gesetz (VersR 1986, 257). Er hat hierzu darauf abgestellt, es könne dem privaten Krankenversicherer nicht verwehrt werden, dass er sich ein ordentliches Kündigungsrecht ausbedinge. Dieses dürfe allerdings nicht so ausgestaltet werden, dass dadurch der Schutzzweck der Krankenversicherung gefährdet werde. Eine solche Gefährdung liege aber dann nicht vor, wenn das Kündigungsrecht des VR auf die ersten drei Versicherungsjahre beschränkt werde. Es handele sich dabei um eine Art Probezeit.
[9] Entsprechendes gilt für die hier vereinbarte inhaltsgleiche Regelung in § 14 Abs. 1 AVB. Das Gesetz selbst lässt eine derartige Kündigung ausdrücklich zu. Gem. § 206 Abs. 1 S. 4 VVG kann eine Krankentagegeldversicherung, für die kein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht, vom VR in den ersten drei Jahren unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres gekündigt werden. Die Bekl. konnte das Versicherungsverhältnis mithin, was die Revision auch hinnimmt, mit Wirkung zum 31.12.2014 ordentlich kündigen.
[10] b) Mit dieser Beendigung des Versicherungsverhältnisses endet gem. § 7 S. 1 AVB auch für schwebende Versicherungsfälle der Versicherungsschutz. Kündigt der VR – wie hier – das Versicherungsverhältnis gem. § 14 Abs. 1 AVB, so endet der Versicherungsschutz für schwebende Versicherungsfälle erst am 30. Tage nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses (§ 7 S. 2 AVB), hier zum 30.1.2015. Entgegen der Auffassung der Revision ist § 7 S. 2 AVB wirksam. Er hält einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 und 2 BGB stand (so die heute einhellige Auffassung, vgl. OLG Karlsruhe NVersZ 1999, 166, 167, Revision nicht angenommen … ).
[11] aa) § 7 S. 2 AVB stellt zunächst keine unangemessene Benachteiligung des VN gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Eine wesentliche Abweichung von Grundgedanken der gesetzlichen Regelung liegt bereits deshalb nicht vor, weil das Gesetz kein Leitbild dazu enthält, dass ein schwebender bzw. gedehnter Versicherungsfall in der Krankentagegeldversicherung immer dazu führen muss, dass der VR über das Ende des Versicherungsverhältnisses hinaus bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit leistungspflichtig bleibt (vgl. OLG Karlsruhe NVersZ 1999, 166 … ). § 192 Abs. 5 VVG bestimmt lediglich, dass der VR bei der Krankentagegeldversicherung verpflichtet ist, den als Folge vo...