[6] "… II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S.v. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor. Das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a S. 1 ZPO). …"
[8] Danach ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben. Die Revision zeigt – ebenso wie das BG – nicht auf, dass über die Auslegung der hier von der Bekl. verwendeten Klausel in Rspr. und/oder Schrifttum unterschiedliche Auffassungen bestünden. Unter welchen Voraussetzungen in der Forderungsausfallversicherung Versicherungsschutz zu gewähren ist, hängt maßgeblich von der Formulierung der verwendeten Risikobeschreibung ab (Schneider, in: VersRHdb, 3. Aufl. § 24 Rn 20). Die hier zu beurteilende Klausel weicht insoweit von anderen Bedingungen in der Forderungsausfallversicherung ab, als sie nicht – wie diese – voraussetzt, dass die Forderung des VN gegen den Schuldner durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich festgestellt worden ist (vgl. hierzu die Bedingungen, die dem Senatsurteil r+s 2016, 74 Rn 1 zugrunde lagen … ). Die hier verwendeten Bedingungen setzen demgegenüber einen vollstreckbaren Titel nicht voraus. Vielmehr ersetzt der VR dem VN nach § 1 Nr. 1 AVB bereits Ausfälle an einredefreien Forderungen, ohne dass diese tituliert sein müssen. Nach § 2 AVB sind vom Versicherungsschutz unter anderem bestrittene Forderungen ausgeschlossen. Rspr. und/oder Schrifttum zu diesen besonderen Bedingungen in der Forderungsausfallversicherung mit unterschiedlichen Auffassungen zu ihrer Auslegung sind nicht ersichtlich und werden auch von der Revision nicht aufgezeigt. …
[9] 2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. § 2 AVB hält entgegen der Auffassung der Revision einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB stand.
[10] a) Zunächst verstößt die Klausel nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Eine Klausel muss nicht nur in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich sein, sondern darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Das Transparenzgebot verlangt ferner, dass AVB dem VN bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen führen, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden. Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht (Senat VersR 2016, 1177 Rn 30 m.w.N.; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). AVB sind hierbei so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den VN erkennbar sind. …
[11] Auf dieser Grundlage liegt hier ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht vor. Die Klausel in § 2 AVB ist nach ihrem Wortlaut, von dem der durchschnittliche VN zunächst ausgeht, weit auszulegen. Hiernach ist vom Versicherungsschutz generell jede Art von bestrittenen Forderungen des VN ausgeschlossen. Es kommt nicht darauf an, ob der Schuldner des VN dessen Forderung mit Substanz oder nur pauschal bestritten hat. Ebenso wenig ist durch den VR nachzuprüfen, ob das Bestreiten der Forderung durch den Schuldner berechtigt ist oder nicht. Vielmehr kommt es allein darauf an, dass der Schuldner die Forderung des VN bestritten hat. In diesem Verständnis wird der VN auch durch den Blick auf § 1 Nr. 1 AVB bestärkt, der bestimmt, dass der VR dem VN Ausfälle an einredefreien Forderungen ersetzt. Auch der Begriff der Einredefreiheit ist nicht näher eingegrenzt. Der VN wird § 2 AVB daher so verstehen, dass sämtliche vom Schuldner bestrittene Forderungen, ohne dass es hierbei auf die Einhaltung einer bestimmten Form für das Bestreiten ankommt, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
[12] Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, § 2 AVB sei nicht zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die angemeldete Forderung bestritten werden müsse, um den Versicherungsschutz auszuschließen. Hier wird sich einem durchschnittlichen VN durch einen Blick auf § 4 Nr. 1 AVB und nach dem auch für ihn erkennbaren Sinn und Zweck der Klausel erschließen, dass es auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls “Nichtzahlung‘ ankommt. Nur bei Eintritt dieses Versicherungsfalls besteht Versicherungsschutz, so dass sich auch der Ausschlusstatbestand des § 2 AVB nur auf diesen Zeitraum beziehen kann. Maßgebend ist mithin, ob der Schuldner die Forderung innerhalb der...