"III. [4] … Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 575 ZPO) ist nicht begründet. Das Beschwerdegericht bejaht die Erstattungsfähigkeit der dem Bekl. zuerkannten 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100, 3101 VV RVG sowie der 2,0 Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG zu Recht."
[5] 1. Die seitens der Prozessbevollmächtigten der Bekl. erbrachte anwaltliche Tätigkeit war trotz der zuvor erfolgten Klagerücknahme notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
[6] a) Nach der Rechtsprechung des XII. und des VI. Zivilsenats des BGH (Beschl. v. 7.2.2018 – XII ZB 112/17, zfs 2018, 344 m. Anm. Hansens = RVGreport 2018, 179 [Hansens] Rn 24; siehe auch bereits Beschl. v. 25.1.2017 – XII ZB 447/16, RVGreport 2017, 143 [Ders.] = AGS 2017, 248 zu § 80 FamFG; Beschl. v. 10.4.2018 – VI ZB 70/16, zfs 2018, 461 m. Anm. Hansens = RVGreport 2018, 461 [Ders.] Rn 10), die der Senat für überzeugend hält, ist Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte. Abzustellen ist mithin auf die Sicht der Partei in der konkreten prozessualen Situation und dann zu beurteilen, ob ein objektiver Betrachter aus diesem Blickwinkel die Sachdienlichkeit bejahen würde. Die Notwendigkeit bestimmt sich daher aus der "verobjektivierten" ex ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei und nicht nach einem rein objektiven Maßstab (BGH, Beschl. v. 7.2.2018 – XII ZB 112/17, zfs 2018, 344 m. Anm. Hansens = RVGreport 2018, 179 [Ders.]). Deshalb sind Kosten, die der Rechtsmittelgegner in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme des Rechtsmittels verursacht hat und als sachdienlich ansehen durfte, notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 7.2.2018 – XII ZB 112/17, a.a.O.; Beschl. v. 10.4.2018 – VI ZB 70/16, a.a.O.).
[7] Aus der Rechtsprechung des III. Zivilsenats des BGH ergibt sich nichts anderes. Dieser hat nämlich auf eine entsprechende Anfrage des XII. Zivilsenats mitgeteilt, in der – von dem Beschwerdegericht als Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde genommenen – Entscheidung vom 25.2.2016 (III ZB 66/15, BGHZ 209, 120 = zfs 2016, 285 m. Anm. Hansens = RVGreport 2016,186 [Ders.]) nicht auf einen rein objektiven Maßstab abgestellt zu haben. Entscheidend sei, ob die konkrete Maßnahme aus der Perspektive einer vernünftigen und sparsamen Partei als objektiv geeignet erscheine (vgl. die Wiedergabe der Antwort des III. Zivilsenats in dem Beschl. v. 7.2.2018 – XII ZB 112/17, zfs 2018, 344 = AGS 2018, 251 Rn 30). Soweit der I. Zivilsenat des BGH bislang die Notwendigkeit von Kosten der Rechtsverteidigung i.S.d. § 91 ZPO nach einem rein objektiven Maßstab beurteilt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 23.11.2006 – I ZB 39/06, RVGreport 2007, 348 [Hansens] = AGS 2007, 477 Rn 17; Beschl. v. 5.10.2017 – I ZB 112/16, RVGreport 2018,143 [Hansens] = AGS 2018, 154 Rn 10), hält er daran, wie er auf Anfrage des Senats mitgeteilt hat, nicht mehr fest.
[8] b) Geht es – wie hier – um die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bekl., die nach der Rücknahme der Klage entstanden sind, kann nichts anderes gelten als in den Fällen einer Rechtsmittelrücknahme. Deshalb sind die einer beklagten Partei durch die Einreichung einer Anwaltsbestellung nach Klagerücknahme entstandenen Kosten erstattungsfähig, wenn sie sich bei der Einreichung in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme der Klage befunden hat (vgl. auch BGH, Beschl. v. 18.12.2018 – VI ZB 2/18, AGS 2019, 198 Rn 8).
[9] c) Hier kann den Bekl. nicht vorgeworfen werden, dass sie die Rücknahme der Klage im Zeitpunkt der Kosten auslösenden Mandatierung ihrer Prozessbevollmächtigten nicht kannten. Der Rücknahmeschriftsatz ist dem Verwalter erst nach der Mandatierung zugestellt worden. Dass die Bekl. oder der Verwalter aufgrund sonstiger Umstände bereits vor der Mandatierung Kenntnis von der Rücknahme hatten oder hätten haben müssen, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt und wird auch in der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht.
[10] 2. Keinen Erfolg hat die Rechtsbeschwerde auch, soweit sie für den Fall der Annahme der Notwendigkeit der Kosten die Festsetzung einer Erhöhungsgebühr von 2,0 gem. Nr. 1008 VV RVG rügt. Vertritt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Personen und berechnet sich seine Vergütung nach Wertgebühren, erfolgt die Deckelung der Erhöhung durch eine Begrenzung auf einen Gebührensatz von 2,0; dass die Erhöhung das Doppelte der Ausgangsgebühr übersteigt, ist unschädlich.
[11] a) Nach der genannten Vorschrift erhöht sich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind, für jede weitere Person um 0,3, wobei mehrere Erhöhungen nach Nr. 1008 Abs. 3 VV RVG einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen dürfen. Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt – wie hier – die...