"… 1. Der Kl. hat keinen Anspruch gegen die Bekl. auf Zahlung einer Entschädigung auf Basis des Neupreises des versicherten Pkw BMW 430d Cabrio aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. A.2.6.1b, A.8.2.3 AKB."
a) Der geltend gemachte Anspruch auf Neupreisentschädigung ergibt sich nicht in der Variante der “Zerstörung', weil eine Zerstörung des Fahrzeugs nicht gegeben ist.
aa) Eine “Zerstörung' des Fahrzeugs i.S.d. AKB liegt nicht vor. Zwar definieren die AKB den Begriff der Zerstörung – anders als den Begriff des Totalschadens – nicht. Die Auslegung des Bedingungswerkes führt jedoch entgegen der Rechtsmeinung des Kl. dazu, dass unter “Zerstörung' eine über den (wirtschaftlichen) Totalschaden hinausgehende Beschädigung zu verstehen ist. AVB sind nach st. Rspr. des BGH so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Die AVB sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den VN erkennbar sind (exemplarisch BGH NJW 2015, 339).
Der Wortlaut “Zerstörung' in A.2.6.1b AKB spricht für ein technisches Maß der Beschädigung, bei dem eine Reparatur des Fahrzeugs nicht mehr möglich ist. In diesem Verständnis wird sich der verständige VN aufgrund der ihm erkennbaren Systematik der Versicherungsbedingungen bestätigt sehen. Denn unter dem Gliederungspunkt “A.2.6 Was leisten wir im Schadensfall' befinden sich die beiden Unterpunkte “A.2.6.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust' einerseits und “A.2.6.2 Was zahlen wir bei Beschädigung' andererseits. Hieraus wird der durchschnittliche VN entnehmen, dass zwischen “Totalschaden, Zerstörung oder Verlust' einerseits und “Beschädigung' andererseits zu unterscheiden ist, wobei er erkennen wird, dass es weniger auf die Abgrenzung innerhalb der Aufzählung “Totalschaden, Zerstörung und Verlust', sondern vielmehr auf die Abgrenzung zwischen “Totalschaden, Zerstörung und Verlust' einerseits und “Beschädigung' andererseits ankommt. Zu dieser Erkenntnis wird er gelangen, weil die Aufzählung “Totalschaden, Zerstörung oder Verlust' sowohl in der Überschrift von A.2.6.1 AKB als auch innerhalb der nachfolgenden Untergliederungspunkte jeweils im Gleichklang genannt wird. Dieses Verständnis entspricht dem Wortlaut der in A.2.6.1 AKB aufgezählten Schadensarten, denn eine Zerstörung, ein Verlust oder ein Totalschaden haben gemein, dass bei ihnen im Regelfall eine Reparatur des Fahrzeuges nicht erfolgen wird. Dies ergibt sich hinsichtlich sämtlicher drei Begriffe bereits aus dem Wortlaut, wobei begrifflich lediglich hinsichtlich des Totalschadens – der inzwischen jedenfalls in seiner groben Bedeutung Einzug in den allgemeinen Sprachgebrauch gehalten hat – zweifelhaft sein kann, wann ein solcher vorliegt. In diesem Verständnis wird sich der durchschnittliche VN bestätigt sehen durch die anschließend erfolgende Definition des Totalschadens und der Begrifflichkeiten zu dessen Ermittlung in A.2.6.1.e AKB. Demgegenüber wird der durchschnittliche VN eine Definition der Begriffe “Zerstörung' und “Entwendung' nicht erwarten, weil sie weitgehend eindeutig sind.
Anders als der Kl. meint, führen die Regelungen zu den Leistungspflichten bei tatsächlicher Durchführung der Reparatur nicht dazu, dass der durchschnittliche VN unter einer “Zerstörung' einen Zustand einer weniger gravierenden Beschädigung als bei einem Totalschaden verstehen wird. Zwar ergibt sich aus A.2.6.1 a S. 2 AKB “Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.6.2.', dass auch die Variante der “Zerstörung' einen Zustand beschreibt, bei dem eine Reparatur möglich sein kann. Der um Verständnis bemühte VN wird dies jedoch unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der sich daraus ergebenden weitergehenden Reparaturmöglichkeiten (vgl. hierzu Stiefel/Maier/Meinecke, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl. 2017, AKB A.2 Rn 477) sowie angesichts von Wortlaut und Systematik nicht dahin verstehen, dass mit Zerstörung eine geringere Beschädigung als ein Totalschaden gemeint ist, sondern vielmehr im umgekehrten Sinne dahin, dass Zerstörung eine weitergehende technische Beschädigung erfasst als einen (wirtschaftlichen) Totalschaden. Dieses Verständnis wird er haben, weil er aufgrund seines Vorverständnisses und der Definition des Totalschadens in A.2.6.1e AKB erkennen wird, dass mit zunehmendem Fahrzeugalter bereits relativ geringe Kosten der Reparatur zu einem wirtschaftlichen Totalschaden führen können. Hierin wird er sich durch einen Erst-Recht-Schluss bestätigt sehen, nach dem bei einer weitergehenden technischen Zerstörung als bei einem (wirtschaftlich...