AKB A 2.6.1
Leitsatz
Der Begriff der Zerstörung (A 2.6.1. AKB) erfasst eine über den (wirtschaftlichen) Totalschaden hinausgehende Beschädigung eines Fahrzeugs.
OLG Hamm, Urt. v. 29.11.2018 – 6 U 42/18
Sachverhalt
Der Kl. macht weitergehende Ansprüche aus und im Zusammenhang mit einer bei der Bekl. geführten Kaskoversicherung wegen eines Verkehrsunfalls vom 18.8.2016 geltend.
Der Kl. unterhielt bei der Bekl. für den im September 2014 erstmals zugelassenen Pkw BMW 430d Cabrio eine Vollkasko-Versicherung mit dem Baustein PLUS auf Basis der AKB Stand 1.1.2016, wobei die AKB insb. folgende Regelungen enthalten:
Zitat
"A.2.6 Was leisten wir im Schadensfall?"
A.2.6.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust? Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert
a) Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.6.2.
Wann zahlen wir den Neupreis des Fahrzeugs?
b) Bei Pkw zahlen wir anstelle des Wiederbeschaffungswerts den Neupreis des Fahrzeugs, wenn innerhalb von 18 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Wir erstatten den Neupreis auch, wenn bei einer Beschädigung innerhalb von 18 Monaten nach der Erstzulassung die erforderlichen Kosten der Reparatur mindestens 80 % des Neupreises betragen.
(…)
Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert und Neupreis?
e) Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur für das Fahrzeug dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.“
Nach dem Unfall vom 18.8.2016 holte die Bekl. ein Gutachten der E vom 29.8.2016 ein, wonach die Reparaturkosten 17.983,82 EUR zzgl. MwSt. betragen, die merkantile Wertminderung 2.500 EUR, der Wiederbeschaffungswert regelbesteuert 37.983,19 EUR zzgl. MwSt. sowie der Restwert 25.210,08 EUR zzgl. Mwst., also 30.000 EUR brutto.
2 Aus den Gründen:
"… 1. Der Kl. hat keinen Anspruch gegen die Bekl. auf Zahlung einer Entschädigung auf Basis des Neupreises des versicherten Pkw BMW 430d Cabrio aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. A.2.6.1b, A.8.2.3 AKB."
a) Der geltend gemachte Anspruch auf Neupreisentschädigung ergibt sich nicht in der Variante der “Zerstörung', weil eine Zerstörung des Fahrzeugs nicht gegeben ist.
aa) Eine “Zerstörung' des Fahrzeugs i.S.d. AKB liegt nicht vor. Zwar definieren die AKB den Begriff der Zerstörung – anders als den Begriff des Totalschadens – nicht. Die Auslegung des Bedingungswerkes führt jedoch entgegen der Rechtsmeinung des Kl. dazu, dass unter “Zerstörung' eine über den (wirtschaftlichen) Totalschaden hinausgehende Beschädigung zu verstehen ist. AVB sind nach st. Rspr. des BGH so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Die AVB sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den VN erkennbar sind (exemplarisch BGH NJW 2015, 339).
Der Wortlaut “Zerstörung' in A.2.6.1b AKB spricht für ein technisches Maß der Beschädigung, bei dem eine Reparatur des Fahrzeugs nicht mehr möglich ist. In diesem Verständnis wird sich der verständige VN aufgrund der ihm erkennbaren Systematik der Versicherungsbedingungen bestätigt sehen. Denn unter dem Gliederungspunkt “A.2.6 Was leisten wir im Schadensfall' befinden sich die beiden Unterpunkte “A.2.6.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust' einerseits und “A.2.6.2 Was zahlen wir bei Beschädigung' andererseits. Hieraus wird der durchschnittliche VN entnehmen, dass zwischen “Totalschaden, Zerstörung oder Verlust' einerseits und “Beschädigung' andererseits zu unterscheiden ist, wobei er erkennen wird, dass es weniger auf die Abgrenzung innerhalb der Aufzählung “Totalschaden, Zerstörung und Verlust', sondern vielmehr auf die Abgrenzung zwischen “Totalschaden, Zerstörung und Verlust' einerseits und “Beschädigung' andererseits ankommt. Zu dieser Erkenntnis wird er gelangen, weil die Aufzählung “Totalschaden, Zerstörung oder Verlust' sowohl in der Überschrift von A.2.6.1 AKB als auch innerhalb der nachfolgenden Untergliederungspunkte jeweils im Gleichklang genannt wird. Dieses Verständnis entspricht dem Wortlaut der in A.2.6.1 AKB aufgezählten Schadensarten, denn eine Zerstörung, ein Verlust oder ein Totalschaden haben gemein, dass bei ihnen im Regelfall eine Reparatur des Fahrzeuges nicht erfolgen wird. Dies ergibt sich hinsichtlich sämtlicher drei Begriffe bereits aus dem Wortlaut, wobei begrifflich lediglich hinsichtlich des Totalschadens – der inzwischen jedenfalls in seiner groben Bedeutung Einzug in den allge...