1. Nach st. Rspr. ist Halter i.S.d. straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, wer ein Kfz für eigene Rechnung benutzt und die Verfügungsgewalt innehat, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Bei der Nutzung von Dienstfahrzeugen durch einen Arbeitnehmer auch zu privaten Zwecken wird nach der Rspr. für das Merkmal des "Betriebs auf eigene Rechnung" danach differenziert, ob der Arbeitgeber, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, oder aber der Mitarbeiter die Kosten für die private Nutzung zu tragen hat, wobei eine geringe Kostenbeteiligung des Mitarbeiters bei Privatfahrten der Haltereigenschaft des Arbeitgebers nicht entgegensteht. Im Bereich der privaten Nutzung, ggf. auch durch Angehörige, kann ein Besitzmittlungsverhältnis durch Dienstwagenvertrag bestehen, durch den eine Weisungsbefugnis ausgeübt wird und der die Beurteilung rechtfertigt, dass eine GmbH als Halterin, jedenfalls als Mithalterin anzusehen ist.
2. Nach der Reform des Punktesystems mit der Neuregelung zum 1.5.2015, wonach Punkte nur noch für Verstöße vergeben werden, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, sind mit Punkten bewertete Verkehrsverstöße erst recht als erheblich i.S.d § 31a StVZO anzusehen.
3. Die Ermittlung des Fahrzeugführers ist als i.S.d. § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO unmöglich anzusehen, wenn die zuständige Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. An einer hinreichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters daran, den Fahrzeugführer zu ermitteln, fehlt es regelmäßig bereits dann, wenn der Halter den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet oder keine weiteren Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer macht. Darin liegt die konkludente Erklärung, sich nicht zur Sache äußern zu wollen.
4. Zwar geht die Rspr. überwiegend davon aus, dass ein angemessener Ermittlungsaufwand i.S.d. § 31a StVZO vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls regelmäßig eine Inkenntnissetzung des Fahrzeughalters vom Verkehrsverstoß innerhalb von zwei Wochen voraussetzt (vgl. hierzu nur: BVerwG, Urt. v. 13.10.1978 – VII C 77.74 – juris Rn 18). Jedoch ist die Nichteinhaltung dieser Frist unschädlich, wenn dies für die unterbliebene Feststellung des verantwortlichen Fahrers nicht ursächlich war.
5. Bei der Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf alle auf den Halter zugelassenen Fahrzeuge ist es ermessensfehlerfrei, wenn die anzustellende Prognose darauf gestützt wird, dass Verkehrsverstöße mit anderen Fahrzeugen des Halters ebenfalls nicht aufgeklärt werden können.
6. Der Streitwert orientiert sich an der Empfehlung 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach sind pro Fahrzeug und Monat der Dauer der Fahrtenbuchauflage 400 EUR anzusetzen (im Fall: 400 EUR x 48 Monate x 17 Fahrzeuge = 326.400 EUR).
(Leitsätze der Schriftleitung)
VG Stuttgart, Urt. v. 12.7.2019 – 17 K 3012/18