BGB § 626 § 628 Abs. 1 S. 2; BRAO § 49b Abs. 5
Leitsatz
1. Die Kündigung des Dienstverhältnisses ist nur dann durch ein vertragswidriges Verhalten veranlasst, wenn zwischen dem vertragswidrigen Verhalten und der Kündigung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Vertragsverletzung Motiv für die außerordentliche Kündigung war und sie diese adäquat kausal verursacht hat.
2. Vorarbeiten eines Anwalts, welche noch zu keinem Arbeitsergebnis geführt haben, das an den Mandanten oder einen Dritten herausgegeben werden sollte, können eine Pflichtwidrigkeit nicht begründen, selbst wenn sie Fehler aufweisen.
BGH, Urt. v. 7.3.2019 – IX ZR 221/18
Sachverhalt
Die Bekl. hatte den klagenden Rechtsanwalt am 7.10.2014 beauftragt, zwei Grundstückskaufvertragsentwürfe zu fertigen. Durch diese sollten zwei der Bekl. gehörende Grundstücke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Kinder übertragen werden. Im Gegenzug sollte der Bekl. jeweils ein lebenslänglicher Nießbrauch vorbehalten werden. Mit Schreiben vom 10.10.2014 kündigte die Bekl. den Anwaltsvertrag mit der Begründung, sie benötige noch Bedenkzeit und wolle den Wert der Häuser schätzen lassen. Mit Schreiben vom 13.10.2014 übersandte der Rechtsanwalt der Bekl. zwei Vertragsentwürfe, welche er vor der Kündigung als "erste grobe" Entwürfe gefertigt habe. Dem fügte er zwei Kostenberechnungen über 16.342,27 EUR und 9.202,27 EUR bei, denen er jeweils eine Geschäftsgebühr nach dem Verkehrswert der Grundstücke zugrunde gelegt hatte.
Die Bekl. hat gegenüber der Honorarforderung des Anwalts eingewandt, sie berufe sich auf den Wegfall ihrer Vergütungspflicht wegen einer steuerschädlichen Vertragsgestaltung. Außerdem habe der Rechtsanwalt sie entgegen § 49b Abs. 5 BRAO nicht darauf hingewiesen, dass sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richteten. Unter Hinweis auf die geltend gemachten Fehler in den Vertragsentwürfen hat die Bekl. das Mandatsverhältnis später mehrfach erneut gekündigt.
Mit seiner vor dem LG Berlin erhobenen Honorarklage hat der Kl. neben anderen – hier nicht mehr verfahrensgegenständlichen – Honorarforderungen auch die Vergütung für seine Entwurfstätigkeit geltend gemacht. Das LG Berlin hat die Klage insoweit abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Rechtsanwalts hat das KG (RVGreport 2019, 158 [Burhoff] = MDR 2018, 1109) zurückgewiesen. Dies hat das KG damit begründet, der Vergütungsanspruch des Kl. sei gem. § 628 Abs. 1 S. 2 BGB entfallen. Die Bekl. habe die Mandate gekündigt. Sie habe an der Leistung des Kl. infolge der Kündigung kein Interesse mehr, weil sie die Arbeiten des Kl. wirtschaftlich nicht verwerten könne, sondern einen neuen Rechtsanwalt mit der Überarbeitung der Entwürfe beauftragen müsse, wodurch eine anwaltliche Vergütung in gleicher Höhe anfalle. Der Kl. habe die Bekl. durch seine steuerschädlichen Vertragsentwürfe zur Kündigung veranlasst. Unerheblich sei, dass die Bekl. die Mandate zunächst gekündigt habe, ohne zu wissen, dass der Kl. die Vertragsentwürfe bereits gefertigt gehabt habe und diese fehlerhaft gewesen seien. Die Bekl. habe diesen Kündigungsgrund, welcher zum Zeitpunkt der Kündigung schon bestanden habe, nachgeschoben.
Der BGH hat auf die Revision des Kl. das Urteil des KG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das KG zurückverwiesen.
2 Aus den Gründen:
"… II. [5] Diese Ausführungen [des Berufungsgerichts] halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand."
[6] 1. Zutreffend geht allerdings das Berufungsgericht von der Anwendbarkeit des § 628 BGB aus.
[7] a) Der zwischen den Parteien geschlossene Anwaltsvertrag stellt einen Dienstvertrag dar, der eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat. Dies gilt für die typischen Anwaltsverträge, welche die Beratung des Mandanten oder dessen Rechtsbeistand zum Gegenstand haben. Nur ausnahmsweise kann der Anwaltsvertrag als Werkvertrag einzuordnen sein, wenn nämlich ein durch anwaltliche Arbeit herbeizuführender Erfolg den Gegenstand der Verpflichtung des Rechtsanwalts bildet. Dies ist gewöhnlich dann der Fall, wenn der Anwalt es übernimmt, Rechtsauskunft über eine konkrete Frage zu erteilen oder ein schriftliches Rechtsgutachten anzufertigen (BGH NJW 1965, 106). Nach den tatrichterlichen Feststellungen schuldete der Kl. – auch soweit er sich verpflichtet hatte, zwei Vertragsentwürfe zu fertigen – nicht einen objektivierbaren Erfolg, sondern nur eine sach- und interessengerechte Bearbeitung. Er schuldete – neben den Vertragsentwürfen – darüber hinaus und in erster Linie die Beratung der Bekl. in den Angelegenheiten der geplanten Grundstücksübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Damit stellte die Dienstleistung in Form der Beratung das prägende Hauptmerkmal des zwischen den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrages dar (vgl. Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, 5. Aufl., § 10 Rn 24, 26; § 11 Rn 35; Rinkler in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 1 Rn 5 ff.).
[8] b) Die Bekl. hat diesen Anwaltsvertra...