Die pauschale Behauptung einer sachgerechten Reparatur ohne Darlegung der einzelnen Reparaturschritte genügt daher den Anforderungen dieser Rechtsprechung nicht und eine Beweisaufnahme würde auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen.
a) Vielmehr muss der Geschädigte einen Vortrag in drei Schritten leisten:
- Darlegung des Umfangs des Vorschadens,
- Darlegung der zur fachgerechten Beseitigung erforderlichen Schritte,
- Darlegung der tatsächlich durchgeführten Reparaturen.
Dabei ist auch zu beachten, dass es nicht Aufgabe des Gerichts oder eines Sachverständigen sein kann, für den Geschädigten die Abgrenzung zwischen Alt- und Neuschäden vorzunehmen und den Sachverhalt wegen des Vorschadens aufzuarbeiten. Ansonsten würde der Geschädigte dadurch privilegiert, dass er gefahrlos Altschäden verschweigen kann und im "schlimmsten" Fall bei der Aufdeckung des Vorschadens der Gutachter oder das Gericht die notwendige Abgrenzung zwischen Alt- und Neuschäden vornimmt.
Praxistipp: Soweit ein Kläger mit der ordnungsgemäßen Substantiierung seines Anspruchs hartnäckig zurückgehalten und die zumutbare Mitwirkung am Beweisverfahren verweigert hat, hat er keinen Anspruch darauf, durch eine richterliche Schätzung der Schadenshöhe über den dem Strengbeweis zugänglichen Rahmen hinaus begünstigt zu werden.
b) Hieraus ergibt sich zugleich, dass i.d.R. auch eine sog. "Reparaturbestätigung" eines Sachverständigen darüber, dass ein früherer Vorschaden beseitigt worden ist, diesen Anforderungen häufig nicht genügt, wenn diese Bestätigung nur erschaffen wurde, um – ohne weitere Feststellungen zur Qualität und dem Umfang der Reparatur – als Beleg für eine Reparatur als Grundlage eines Nutzungsausfallanspruchs zu dienen. Dies zumindest dann nicht, wenn der Sachverständige lediglich eine rein äußerliche Beseitigung des Schadens bestätigt, ohne dass konkrete Angaben zum Reparaturweg gemacht werden.
Gleiches gilt bei einer bloßen und pauschalen Behauptung der Reparatur des Vorschadens in dem Gutachten zu einem vermeintlich neuen Schaden, zumal der Sachverständige auch keine eigene Kompatibilitätsprüfung vornimmt und im Zweifel den Umfang der Vorschäden auch gar nicht kennt. Die Untersuchung des Fahrzeuges über offensichtlich erkennbare Altschäden hinaus auf Vorschäden ist auch nicht vom Gutachterauftrag erfasst. Der Gutachter darf vielmehr darauf vertrauen, dass ihm offenbarungspflichtige Schäden angezeigt werden und er ansonsten anhand des aufgetretenen Schadensbildes die Höhe der Aufwendungen kalkuliert, die zu Beseitigung des ihm vorgeführten angeblich neuen Schadens erforderlich sind. Dazu muss ihm gegenüber auch offenbart werden, wenn bei der Beseitigung eines Vorschadens von Vorgaben eines Gutachtens abgewichen wurde.
c) Auch die pauschale Angabe eines Zeugen zu einer angeblich durchgeführten Reparatur ohne Ausführungen zu den einzelnen Reparaturschritten und ohne eine Vorlage erbetener Belege genügt für sich gesehen nicht und die Klage ist abzuweisen. Denn die Benennung eines Zeugen ersetzt insoweit keinen notwendigen Tatsachenvortrag und führt auch nicht dazu, das nunmehr das Gericht von sich aus einzelne Nachforschungen zur Behebung eines Vorschadens anstellen und den Zeugen von sich aus befragen müsste.
Praxistipp: Dabei ist auch zu beachten, dass üblicherweise mit den Angaben eines Zeugen nicht der Vollbeweis dafür erbracht werden kann, dass die Reparatur fachgerecht erfolgt sein soll. Denn der Zeuge kann i.d.R. nur Tatsachen angeben, jedoch keine Bewertung einer Reparatur als fachgerecht vornehmen, welche durch einen Sachverständigen zu erfolgen hat.
d) Einen Sonderfall stellt allerdings die Konstellation dar, bei welcher der Geschädigte gutgläubig ein Fahrzeug erwirbt, ihm gegenüber aber vom Vorbesitzer ein entsprechender Vorschaden und dessen Reparatur verschwiegen wird. Auch in dieser Konstellation bleibt es nach den Vorgaben des BGH grds. dabei, dass der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast dafür hat, dass an seinem Fahrzeug ein neuer Schaden eingetreten ist bzw. dies einen bestimmten Wert aufweist – und dazu gehört auch der Vortrag, auf welche Art und Weise mit welcher Qualität ein solcher Vorschaden beseitigt worden ist. Der entsprechende Maßstab für einen solchen Vortrag findet sich in § 287 ZPO, der wiederum greifbare Tatsachen für eine entsprechende Bemessung benötigt. Eine völlig abstrakte Berechnung eines Mindestschadens lässt insoweit auch diese Vorschrift gerade nicht zu.
Wurde allerdings der Geschädigte hier im erheblichen Umfang getäuscht, ist zu beachten, dass er nicht den gleichen Sachvortrag an den Tag legen kann, wie ein Geschädigter, der das Fahrzeug in Kenntnis eines Vorschadens erworben hat. Wird dem Geschädigten beim Erwerb ein Vorschaden dagegen angezeigt, hat er es selbst in der Hand, sich entsprechende Nachweise für dessen Beseitigung und durchgeführte Reparaturmaßnahmen vorlegen zu lassen. Unterlässt er dies und erwirbt das Fahrzeug im Ge...