Weitere Besonderheiten ergeben sich, wenn der Geschädigte wahrheitswidrig einen ihm bekannten Vorschaden als unreparierten Altschaden bzw. unvollständige Reparaturmaßnahme verschweigt und dies sodann erst in einem Prozess aufgedeckt wird.
a) Für diese Fallgruppe hat sich bereits eine gefestigte Rechtsprechung gebildet, die strenge Anforderungen an eine Abgrenzung zwischen Alt- und Neuschaden stellt, denen der Geschädigte, wenn seine versuchte Täuschung aufgedeckt worden ist, im Regelfall nicht mehr genügen kann: Behauptet der Geschädigte nämlich wahrheitswidrig, dass sein Fahrzeug keine Vorschäden aufgewiesen hat, und wird dieser Vortrag im Prozess durch ein Gutachten widerlegt, ist mangels näherer Angaben des unredlichen Geschädigten zu einem nicht kompatiblen Vorschaden eine Abgrenzung zwischen Vorschaden und angeblichem Neuschaden nicht möglich und die Klage abzuweisen, da sich auch die Schäden als geschlossene Lösung aus dem behaupteten Vorgang nicht ableiten lassen. Dabei kann auch nicht die Verursachung eines Teilschadens durch die behauptete Kollision als bewiesen angesehen werden, da infolge der feststehenden Unredlichkeit des Geschädigten nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch dieser Teilschaden einem anderen Ereignis zugeordnet werden kann. Dies gilt auch, wenn der vom Gericht beauftragte Sachverständige allein unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Kompatibilität bereits einen möglichen "Mindestschaden" ausgerechnet hat, der bei der abschließenden juristischen Würdigung aber nicht mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann.
b) Ebenso überzeigend ist für diese Fallgruppe eine neuere Entwicklung in der Rechtsprechung, welche die Grundsätze der Verwirkung nach § 242 BGB eingreifen lässt. Diesen liegt folgender Gedanke zugrunde: Den Geschädigten und den Schädiger und die hinter diesem stehende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung verbindet ein gesetzliches Schuldverhältnis, bei dem auch entsprechende Aufklärungs- und Treuepflichten bestehen. Wenn der Geschädigte versucht, einen ihm bekannten und nicht reparierten Vorschaden als Altschaden zu verschweigen und diesen im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs mit Beseitigungslast geltend macht, hat er einen Schadensersatzanspruch im Rahmen des bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses insgesamt verwirkt.