Der Gesetzentwurf sieht eine Erstreckung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auch auf Beschlüsse nach § 72 OWiG-E vor. Diese Regelung war nach Auffassung des Bundesrats erforderlich, da der Gesetzentwurf die Möglichkeiten des Gerichtes, im Beschlusswege zu entscheiden, deutlich ausweitet und es in diesem Zusammenhang sachgerecht ist, dementsprechend auch die Rechtsmittelmöglichkeiten des Betroffenen anzugleichen.

Nach dem reformierten § 80 Abs. 1 OWiG-E lässt das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG auf Antrag nur noch zu, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als 100 EUR oder eine Nebenfolge, bei vermögensrechtlichen Nebenfolgen mit einem Wert von mehr als 100 EUR, festgesetzt worden ist und es geboten ist, 1. die Nachprüfung des Urteils oder des Beschlusses nach § 72 OWiG zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, 2. das Urteil oder den Beschluss nach § 72 OWiG wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Es bestehe keine rechtsstaatliche Notwendigkeit, bei wirtschaftlich so unerheblichen Geldbußen nach der Befassung der Verwaltungsbehörde, der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes der ersten Instanz auch noch die Generalstaatanwaltschaft sowie das Rechtsbeschwerdegericht mit dem Sachverhalt zu befassen.[23] Nach § 80 Abs. 2 OWiG-E wird die Rechtsbeschwerde wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als 200 EUR festgesetzt oder eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, dass es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder dem Beschluss nach § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG auf mehr als 200 EUR festgesetzt worden ist. Auch in diesem Absatz wurde die Wertgrenze erhöht, die zuvor bei 100 EUR lag.

[23] BR Drs. 107/20 (Beschluss), S. 40.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge