"… II."

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die vom Kl. geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 VwGO), auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (BayVerfGH, v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGHE 59, 47/52; v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 νRn 52; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn 54), liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2 VwGO genügenden Weise dargelegt worden.

1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da weder ein tragender Rechtssatz dieser Entscheidung noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453.12 – NVwZ 2016, 1243 Rn 16; zuletzt Beschl. v. 18.6.2019 – 1 BvR 587.17 – DVBl 2019, 1400 Rn 32 m.w.N.).

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG v. 5.3.2003 (BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz v. 30.6.2017 (BGBl I S. 2162), und § 46 Abs. 1 S. 1 FeV v. 13.12.2010 (BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung v. 2.1.2018 (BGBl I S. 2), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Steht die Nichteignung des Betr. zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gem. § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Nach Nr. 9.1 der Anl. 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betr. (st. Rspr., vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.7.2020 – 11 ZB 20.52 – juris Rn 14; Beschl. v. 20.3.2020 – 11 ZB 20.1 – juris Rn 12 m.w.N.). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sog. harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.7.2020 a.a.O.; Beschl. v. 20.3.2020 a.a.O.).

Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des VG ist nicht ernstlich zweifelhaft. Insoweit kommt eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn aufgezeigt wird, dass die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das VG mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was insb. bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, den Gesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme genügt nicht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 25.10.2017 – 5 ZB 17.340 – NVwZ-RR 2018, 251 = juris Rn 39; Beschl. v. 11.4.2017 – 10 ZB 16.2594 – juris Rn 5 m.w.N.; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 124 Rn 26g m.w.N.).

Aufgrund der Einlassung des Kl. gegenüber der Polizei am 23.4.2017 und den vom VG verwerteten Erkenntnissen über die Inhaltsstoffe der unter dem Namen “Ecstasy' in Verkehr gebrachten Droge steht mit hinreichender Sicherheit fest, dass er ein Betäubungsmittel i.S.v. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlagen I bis III konsumiert hat. Maßgeblich ist, dass die Einnahme freiwillig erfolgt ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 13.2.2019 – 11 ZB 18.2577 – juris Rn 18 m.w.N.). Sofern es sich nicht um die bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels handelt (vgl. § 24a Abs. 2 S. 3 StVG), kommt es auf das Ziel der Einnahme, hier die über die Herbeiführung eines Rauschzustands hinausgehende Selbsttötung, nicht an.

Allein die vom Kl. aufgezeigte Möglichkeit, dass in einem als “Ecstasy' (XTC) bezeichneten Stoff kein unter das Betäubungsmittelgesetz fallender Wirkstoff bzw. ein Placebo enthalten sein kann, erschüttert nicht die Annahme des VG, dass die vom Kl. eingenommenen beiden Ecstasy-Tabletten, zu denen er keine näheren Angaben machen konnte oder wollte, ein Betäubungsmittel enthielten. Die gerichtliche Annahme zu den Inhaltsstoffen von “handelsüblichem' Ecstasy entspricht den Angaben in der einschlägigen Literatur, wonach mit dem Namen Ecstasy und ...

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