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[14] 2. Der Große Senat beantwortet die Vorlagefrage dahin, dass Kosten eines Privatgutachtens, das sich zur Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses verhält und sowohl im Klageverfahren als auch im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegt wird, vorbehaltlich der jeweiligen Kostengrundentscheidung unter den in § 162 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen anteilig in beiden Verfahren erstattungsfähig sind.
[15] Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren von einem Beteiligten vorgelegtes privates Gutachten richtet sich nach § 162 Abs. 1 VwGO. Danach sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Nach dem von der Rechtsprechung entwickelten objektivierten Maßstab ist die Notwendigkeit außergerichtlicher Aufwendungen aus der Sicht eines verständigen Beteiligten zu beurteilen, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Dabei ist ex ante auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlungen abzustellen. Es ist deswegen ohne Belang, ob sich diese im Nachhinein als erforderlich oder unnötig herausstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.7.2000 – 11 KSt 2.99 – NJW 2000, 2832; ebenso BGH zfs 2019, 285 m. Anm. Hansens = RVGreport 2018, 466 (Hansens) = AGS 2018, 579 zu § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Auch die Kosten eines Privatgutachtens können erstattungsfähig sein, wenn dessen Einholung – etwa zur Vorbereitung des Verfahrens oder zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde – geboten war. Zudem muss die Prozesssituation die Vorlage eines Privatgutachtens herausfordern und dessen Inhalt auf Förderung des Verfahrens zugeschnitten sein. Hinsichtlich dieser Rechtssätze stimmen der 4. und der 9. Senat überein (BVerwG, Beschl. v. 11.4.2001 – 9 KSt 2.01 – BRAGOreport 2001,112 (Hansens) = AGS 2001, 273; v. 16.11.2006 – 4 KSt 1003.06 – RVGreport 2007, 75 (Ders.). und v. 12.9.2019 – 9 KSt 1.19 – Rn 6, jeweils m.w.N.). Unterschiedliche Auffassungen bestehen zwischen beiden Senaten nur, ob ungeachtet dieser Voraussetzungen in Planfeststellungsverfahren die Kosten eines sowohl im Klage- als auch im zugehörigen Eilverfahren vorgelegten Privatgutachtens, das sich zur Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses verhält, im Eilverfahren anteilig erstattungsfähig sind. Dies ist zu bejahen.
[16] Hauptsacheverfahren und Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO haben mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG komplementäre Rechtsschutzfunktionen: Während der Rechtsstreit im Klageverfahren endgültig entschieden wird, wird im Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht – typischerweise vor Eintritt der Entscheidungsreife in der Hauptsache – darüber befunden, ob der angegriffene Verwaltungsakt bereits vor Rechtskraft eines Urteils in der Hauptsache vollzogen und damit vollendete Tatsachen geschaffen werden dürfen. Infolgedessen besteht die Möglichkeit, dass im Eilverfahren zugunsten und im Hauptsacheverfahren zu Lasten des Kl. entschieden wird – und umgekehrt. Die gesetzliche Ausgestaltung des Eilverfahrens als eigenständiges Nebenverfahren führt dazu, dass im Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO auf der Grundlage der §§ 154 ff. VwGO eine selbstständige, vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängige Kostengrundentscheidung ergeht, nach der sich die Festsetzung der von den Beteiligten untereinander zu erstattenden Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren (§ 164 VwGO) auszurichten hat. Das in Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG verankerte verfassungsrechtliche Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren und irreparable Folgen, wie sie durch die Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen, stellt besondere Anforderungen an die gerichtliche Prüfungsintensität in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (2.1). Kann ein Beteiligter, der gegen einen Planfeststellungsbeschluss gerichtlich vorgeht, der sich hieraus schon für das Eilverfahren ergebenden Substantiierungslast nicht ohne Hinzuziehung externen Sachverstands nachkommen, korrespondiert damit unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch für die ihm hierdurch entstandenen Aufwendungen, soweit sie dem Eilverfahren zuzuordnen sind und dieses mit einer für ihn günstigen Kostengrundentscheidung endet. (…)
Die Auffassung des 4. Senats, wonach die Kosten eines auch im Hauptsacheverfahren vorgelegten Gutachtens jedenfalls in Planfeststellungsstreitigkeiten allein nach der im Hauptsacheverfahren ergangenen Kostengrundentscheidung erstattungsfähig sind, verfehlt den Maßstab des § 162 Abs. 1 VwGO und führt bei divergierenden Kostengrundentscheidungen zu einer nicht mit der Eigenständigkeit des Eilverfahrens zu vereinbarenden Verschiebung des Kostenrisikos; gleiches gilt umgekehrt für die Auffassung des ASt., die Gutachterkosten seien in dieser Konstellation allein dem Eilverfahren zuzuordnen (2.4). Die vom 4. Senat geltend gemachten praktischen Schwierigkeiten bei einer Aufteilung ...