"… Der Sohn der Kl. war bezogen auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag ihr Repräsentant sowohl im Bereich der Gefahrverwaltung als auch im Bereich der Vertragsverwaltung. Zwar war die Kl. “auf dem Papier' (Grundbucheintrag) Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks und VN der Bekl., tatsächlich hatte aber der Sohn der Kl. die maßgebliche Verfügungsgewalt über das Grundstück ausgeübt, so dass auch der Versicherungsvertrag ausschließlich in seinem Interesse bestand. Zudem hat der Sohn der Kl. auch tatsächlich Aufgaben des VN gegenüber der Bekl. wahrgenommen."
1. Nach der Rspr. des BGH (…) hat der VN für das – selbst vorsätzliche – Verhalten seines Repräsentanten wie für eigenes Verhalten einzustehen. Der Grund der Haftungszurechnung liegt darin, dass es dem VN nicht freistehen darf, den VR dadurch schlechter und sich besser zu stellen, dass er einen Dritten an seine Stelle hat treten lassen. Dieser Zurechnungsgrund greift nicht nur dort, wo es im Sinne der übertragenen Gefahrverwaltung (Risikoverwaltung im engeren Sinne) um die Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Repräsentanten geht. Ihm ist vielmehr auch dann Rechnung zu tragen, wenn das vertraglich oder gesetzlich geschützte Interesse des VR an der Einhaltung von Obliegenheiten gerade deshalb durch einen Dritten verletzt werden kann, weil der VN den Dritten in die Lage versetzt hat, insoweit selbstständig und in nicht unbedeutendem Umfang für ihn zu handeln, er ihm also insoweit die eigenverantwortliche Verwaltung des Versicherungsvertrages übertragen hat. Repräsentation kraft Vertragsverwaltung ist nicht erst nach Eintritt des Versicherungsfalles möglich. Den VN treffen auch vor Eintritt des Versicherungsfalles Anzeige- und sonstige Obliegenheiten, deren Verletzung zur Leistungsfreiheit führen kann. Davon kann er sich zu Lasten des VR nicht dadurch befreien, dass er diese Obliegenheiten einem Dritten zur selbstständigen Wahrnehmung überträgt.
Aus dem tragenden Grund dafür, dass der VN für das Verhalten seines Repräsentanten wie für eigenes Verhalten einzustehen hat, ergibt sich zugleich die Grenze der Zurechnung. Der VN muss sich Repräsentantenverhalten nur insoweit zurechnen lassen, als er den Dritten an seine Stelle hat treten lassen. Überträgt er dem Dritten die selbstständige Wahrnehmung seiner Befugnisse nur in einem bestimmten abgrenzbaren Geschäftsbereich, ist die Zurechnung darauf beschränkt und kann nicht auf andere Tätigkeitsbereiche ausgedehnt werden (…). Eine auf einen bestimmten Bereich bezogene Repräsentantenstellung kommt insb. bei Geschäfts- und Betriebsversicherungen in Betracht. Für die Übertragung der Vertragsverwaltung folgt daraus, dass der VN sich ein Fehlverhalten des Repräsentanten (nur) in Vertragsangelegenheiten zurechnen lassen muss. Das betrifft Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles, z.B. die Mitteilung zur Begrenzung des subjektiven Risikos, die Anzeige von Gefahrerhöhungen und Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. Dagegen braucht er sich ein Verhalten des Vertragsverwalters, das zum Eintritt des Versicherungsfalles führt, nicht zurechnen zu lassen, sofern ihm nicht auch die Gefahrverwaltung übertragen ist.
2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war der Sohn der Kl. Repräsentant sowohl im Bereich der Gefahrverwaltung als auch im Bereich der Vertragsverwaltung, so dass sie sich dessen Verhalten umfassend zurechnen lassen muss. Denn der Sohn der Kl. hatte tatsächlich die Eigentümerstellung über das streitgegenständliche Grundstück inne, welches daher auch ausschließlich in seinem Interesse bei der Bekl. versichert war. Die Kl. selbst ist lediglich “auf dem Papier' als vermeintliche Eigentümerin bzw. VN in Erscheinung getreten. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen:
a) So ist allein der Sohn der Kl. als Kaufinteressent gegenüber dem Voreigentümer und Verkäufer des streitgegenständlichen Grundstücks im Rahmen der Vertragsverhandlungen und Besichtigungstermine aufgetreten. Erstmals im Rahmen der notariellen Beurkundung des Vertrages hat der Voreigentümer erfahren, dass die Kl. Vertragspartei werden sollte.
Den entsprechenden Vortrag der Bekl. hat die Kl. – obwohl, geboten – nicht substantiiert bestritten, so dass er als unstreitig zu behandeln ist (…). Denn nach der Rspr. des BGH (BGHZ 163, 209 f.; 140, 156 f.) darf sich der Gegner – hier die Kl. – der (primär) darlegungspflichtigen Partei – hier die Bekl. (…) – nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine näheren Kenntnisse der maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind. Vielmehr kann in diesen Fällen vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. Genügt die Partei dem nicht, ist der gegnerische Vortrag jedoch ...