"… Die sofortige Beschwerde des ASt. ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Für die beabsichtigte Klage besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO."
1. Das LG hat zugunsten des ASt. unterstellt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Restschuldgruppenversicherungsvertrag um eine Versicherung für fremde Rechnung handelt und der ASt. als versicherte Person i.S.d. § 43 VVG anzusehen ist. Eine Versicherung für fremde Rechnung liegt jedoch nur dann vor, wenn der VN, d.h. vorliegend die darlehensgewährende S. B., im eigenen Namen ein fremdes Interesse versichert. Hieran bestehen jedoch Zweifel, weil von der Restschuldgruppenversicherung vorwiegend das Kreditinstitut als Darlehensgeber profitiert, das sich durch die Versicherung gegen den Ausfall des eigenen Darlehensrückzahlungsanspruchs gegen den Kreditnehmer absichert. Die Bank als Darlehensgeber und gleichzeitig VN der Restschuldversicherung will kein Interesse der versicherten Person versichern; die Verträge dienen vielmehr allein der Absicherung der Kreditverträge und werden auch nur im Zusammenhang mit diesen abgeschlossen. Bei der hier vorliegenden Gruppenversicherung handelt es sich mithin nicht um eine Fremdversicherung (Göbel/Köther, VersR 2015, 425, 426).
2. Ob gleichwohl mit Blick auf die bestehende Darlehensrückzahlungsverpflichtung des ASt. und die von ihm behauptete Weigerung der Darlehensgeberin, gegen die AG aus dem Gruppenversicherungsvertrag vorzugehen, die Aktivlegitimation des ASt. für die Verfolgung eines Anspruchs auf Zahlung an die Darlehensgeberin gegeben ist, hat das LG zutreffend dahinstehen lassen. Ein solcher Anspruch besteht nämlich nicht. Das der beabsichtigten Klage zugrunde liegende Verständnis von Inhalt und Absicherung des S.-Gruppenversicherungsvertrages ist auch nach Auffassung des Senats ausgehend vom Verständnishorizont eines verständigen VN, der sich die Versicherungsbedingungen aufmerksam durchliest, nicht vertretbar.
a. In den “AVB' der AG wird unter Nr. 2a zwar der Schutzumfang auf die “wirtschaftlichen Folgen eines Totalschadens' erstreckt. Dass hiermit entgegen der Auffassung des ASt. jedoch nicht eine der Vollkaskoversicherung vergleichbare Absicherung erreicht werden soll, wird im Folgenden aber durch Nr. 3b S. 2 (“Die S. Versicherung ersetzt keine Vollkasko- bzw. Teilkaskoversicherung') eindeutig klargestellt. Der Versicherungsschutz wird damit auf eine Ergänzung derjenigen wirtschaftlichen Folgen beschränkt, die dem Darlehensnehmer trotz des Abschlusses einer Voll- bzw. Teilkaskoversicherung im Falle eines Totalschadens verbleiben. Da die Kaskoversicherung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs grds. nur den Wiederbeschaffungswert am Tag des Unfalls unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs ersetzt (vgl. etwa A.2.5.1.1 AKB 2019), besteht bei einem Anspruch aus einer Gruppenrestschuldversicherung dieser wirtschaftliche Schaden allein in der Differenz zwischen diesem Wiederbeschaffungswert und dem dem Darlehensvertrag zugrunde liegenden Neuwert des versicherten Fahrzeugs, nicht aber – wie der ASt. meint – in der Differenz zwischen dem nach einem wirtschaftlichen Totalschaden verbleibenden Restwert und dem Kaufpreis. Hierfür spricht auch, dass die Versicherungsleistung gem. Nr. 3 der AVB Gruppenversicherungsvertrag auf “maximal 15.000 EUR' beschränkt ist, was als Vollkaskoabsicherung für einen VW ersichtlich unzureichend wäre.
b. Bei der Auslegung der Klauseln des Gruppenversicherungsvertrages sind zudem die Regelungen des hierzu verbundenen Darlehensvertrages mit einzubeziehen. Nach dem Darlehensvertrag, in dessen Rahmen der ASt. der hier streitgegenständlichen Gruppenversicherung beigetreten ist, ist der Darlehensnehmer verpflichtet, “eine Teilkasko- und nach Wahl der Bank eine Vollkaskoversicherung abzuschließen'; bei Ausübung dieses Wahlrechts käme es daher zu einer für den Darlehensnehmer wirtschaftlich sinnlosen Doppelversicherung (§ 78 VVG). Wäre mit dieser Versicherung tatsächlich eine Vollkaskoabsicherung verbunden, wäre die Berechnung der Versicherungssumme als im Voraus feststehender Einmalbetrag ohne Einbeziehung versicherungsmathematischer Kalkulationen über Unfallhäufigkeiten, Alter des Fahrzeugs etc. überdies zumindest ungewöhnlich; auch liegt auf der Hand, dass für einen Gesamtbeitrag von 1.718,18 EUR netto eine Vollkaskoabsicherung für einen VW über die gesamte Laufzeit des Darlehensvertrags von 96 Monaten von keiner Versicherung abgedeckt würde. Das Zusammenspiel von Darlehens- und Gruppenversicherungsvertrag gibt nach alledem für das vom ASt. vertretene Verständnis nichts her.
c. Dass der ASt. im Zeitpunkt des Beitritts zu dem Gruppenversicherungsvertrag gleichwohl subjektiv davon ausgegangen ist, hierdurch umfassend gegen das Totalschadensrisiko abgesichert gewesen zu sein und daher eine Vollkaskoversicherung für sich als unnötig empfunden haben will, kann zu seinen Gunsten unterstellt werden. Eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1...